Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

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Artikel 4. 
ollen in keinem Hafen der kontrahirenden Staaten von den Schiffen des 
andern höhere oder andere Abgaben oder Zahlungen an Tonnengeld, Leuchtthurm- 
gebühren, Hafengeldern, Lootsengebühren oder Bergegeld bei Havarien oder Schiff= 
bruch, oder an Lokalauflagen als diejenigen erhoben werden, welche in diesen Häfen 
auch von nationalen Schiffen zu entrichten sind. 
Artikel 5. 
Von allen Handels-Artikeln ohne Unterschied des Ursprungs sollen bei deren 
Einfuhr in die Gebiete der Orientalischen Republik del Urugna)" die nämlichen 
Abgaben entrichtet werden, die Einfuhr derselben mag in Schiffen der gedachten 
Republik oder in Schiffen eines zum Zollverein gehörenden Staates erfolgt sein; 
und ebenso sollen von allen Handel-Artikeln, ohne Unterschied des Ursprungs, bei 
deren Einfuhr in den Zollverein die nämlichen Abgaben entrichtet werden, die Ein- 
fuhr derselben mag in Schiffen eines zum Zollverein gehörenden Staates oder in 
Schiffen der gedachten Republik erfolgt sein. Auch sollen von allen Handels-Ar- 
tikeln, die Natur= oder Gewerbs-Erzeugnisse des Zollvereins sind, bei deren Aus- 
fuhr die nämlichen Abgaben gezahlt und darauf die nämlichen Ausfuhr-Vergütungen 
und Rückzölle bewilligt werden, die Ausfuhr mag in Schiffen der Orientalischen 
Republik oder in Schiffen eines zum Zollverein gehörenden Staates erfolgen, und 
ebenso sollen von allen Handels-Artikeln, die Natur= oder Gewerbs-Erzeugnisse der 
gedachten Republik sind, bei deren Ausfuhr die nämlichen Abgaben gezahlt und 
darauf die nämlichen Ausfuhr-Vergutungen und Rückzölle bewilligt werden, die 
Ausfuhr mag in Schiffen eines zum Zollverein gehörenden Staates oder in Schif- 
sen der gedachten Republik erfolgen. 
Artikel 6. 
Um jedem Mißverständniß über die Vorschriften zu begegnen, nach welchen 
zu beurtheilen ist, welche Schiffe im gegenseitigen Verkehr als Schiffe eines zum 
Zollvereine gehörenden Staates und als Schiffe der Orientalischen Republik dol 
Urutzung zu betrachten sind, so wird hiermit vereinbart, daß alle Schiffe, welche 
zur Fuhrung der Flagge eines zum Zollverein gehörenden Sltaates nach den Ge- 
seten dieses Staates berechtigt sind, als Schiffe eines solchen Staates, und alle 
Schiffe, welche zur Führung der Flagge der Orientalischen Republik nach deren Ge- 
sehen berechtigt sind, alo Schiffe dieser Republik angesehen werden sollen. Die 
Documente, welche zum Nachweise dieser Berechtigung nach den Gesetzen eines jeden 
der betheiligten Schein erforderlich sind, wird man sich gegenseitig mittheilen.
	        
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