Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

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Artikel 7. 
Es soll den Unterthanen der Staaten des Zollvereins vollkommen freistehen, 
in den Gebieren der Orientalischen Republik #lel Urugna ihre Geschäfte und 
Angelegenheiten felbst zu betreiben, oder deren Besorgung solchen Personen als 
Makler, Faktoren, Agenten oder Dollmetscher zu übertragen, die sie hierzu aus- 
ersehen, und sse sollen nicht verpflichtet sein, in diesen Eigenschaften andere Per- 
sonen als diejenigen zu verwenden, welche dazu auch von den Bürgern der Orienta- 
lischen Republik ce! Urugun)' verwendet werden, und sie sollen in der Wahl der 
Personen, welche sie in diesen Eigenschaften zu vertreten haben, nicht beschränkt wer- 
den, auch nicht gehalten sein, denselben andere oder höhere böhnung oder Gebühren 
als diejenigen zu zahlen, welche in gleichem Falle auch von den Bürgern der ge- 
dachten Republik zu zahlen sind, auch soll Käufern und Verkäufern in allen Fällen 
die uneingeschränkteste Freiheit gewährt werden, den Preis aller esu Waa- 
ren und Guter, welche in die Orientalische Republik del Urugnay ein- oder aus 
derselben ausgeführt werden, nach eigenem Gurdonken zu behandeln und 6# bestim- 
men, insofern sie hierbei die Gesetze und die hergebrachten Gewohnheiten des kan- 
des beobachten. Dieselben Vorrechte und zwar unter denselben Bedingungen sollen 
die Bürger der Orientalischen Republiè ce! Urugnay in den Staaten des Zoll= 
vereins genleßen. 
Die Unterthanen und Bürger der kontrahirenden Theile sollen in den Gebie- 
ten des anderen vollen und vollkommenen Schut für ihre Person und ihr Eigen- 
thum erhalten und genießen; sie sollen zur Wahrnehmung und Vertheidigung ihres 
guten Rechts freien und offenen Zutritt zu den Gerichtshöfen der vertragenden 
Theile haben, und es soll ihnen in allen Fällen freistehen, sich derjenigen Advo- 
caten, Sachwalter oder Agenten jeder Art zu bedienen, die sie für geeignet halten, 
und sie sollen in dieser Beziehung dieselben Rechte und Privilegien genießen, wie 
die eingebornen Börger. 
Artikel B. 
n Allem, was auf die Hafen-Polizei, das Beladen und Ausladen der 
Schif die Sicherheit der Waaren, Güter und Effecten, die Erbfolge und Er- 
werbung beweglichen oder liegenden Eigenthums jeder Art und Benennung mittelst 
letztwillliger Verfügung oder ab intostato, Verkaufs, Schenkung, Tausch oder 
in irgend einer andern Art und Weise, sowie in Allem, was auf die Rechtspslege 
Bezug hat, sollen die Uncerthanen und Bürger eines jeden der kontrahirenden 
Theile in den Gebieten und gändern des andern dieselben Privilegien, Freiheicen 
und Rechte genießen, wie eingeborne Unterthanen und Bürger; und sie sollen in
	        
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