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Vergehungen gegen die Geseße schuldig machen, ohne alle Störung, und in dem
vollen Genuß ihrer Freiheit und ihres Eigenthums; und ihre Waaren und Effecten
aller Art, dieselben mögen sich in ihrem eigenen Gewahrsam befinden, oder andern
Personen oder dem Staate anvertraut sein, sollen weder der Wegnahme noch der
Sequestration, noch auch andern Lasten und Ansprüchen, als denjenigen unter-
liegen, welchen auch ähnliche Effecten und ähnliches den eingebornen Unterthanen
oder Bürgern gehöriges Eigenthum unterliegt. Privat-Forderungen, Eigenthum
in den öffentlichen Fonds= und Gesellschafes-Actien sollen nie konsiscirt, sequestrirt
oder mit Beschlag belegt werden, in dem unglücklichen Falle des Krieges, auf
welchen sich dieser rtikel bezieht.
Artikel 12.
Die Unterthanen der Staaten des Zollvereins und die Bürger der Orienka=
lischen Republik del Urugna)', welche sich in den Gebieten des andern Theils
wohnhaft außhalten, sollen beiderseits in ihren Häusern, Personen und ihrem Ei-
genthum den Schutz der Regierung genießen und ferner in dem Besitz der Vor-
rechte verbleiben, deren sie sich gegenwärtig erfreuen. Sie sollen um ihrer Reli-
gion willen in keiner Weise geslört, belästigt oder gekränkt werden, sondern volle
Gewissensfreiheit genießen, insofern sie die Religion des Landes, in welchem sie sich
aufhalten, sowie die Verfassung, die Gesetze und die Landeêgebräuche respectiren.
Hinsichrlich der Feier des Gottesdienstes nach dem Ritus und den Gebräuchen
ihrer Kirche, sei ec in ihren eigenen Privathäusern, sei es in ihren eigenen beson-
deren Kirchen und Kapellen, hinsichtlich der Befugniß zur Erbauung und Unter-
haltung solcher Kirchen und Kapellen, endlich hinsichtlich der Befugniß zur Anle-
gung, Unterhaltung und Benutzung von eigenen Begräbnihplätzen sollen den Un-
terthanen und Bürgern eines jeden der kontrahirenden Theile, welche sich in den
Gebieten des andern Theilc aufhalten, die nämlichen Freiheiten und Rechte zu-
stehen und der nämliche Schutz gewährt werden, wie den Unterthanen und Bürgern
der am meisten begünstigten Nation.
Artikel 13.
Zwischen den hohen vertragenden Theilen ist vereinbart und stipulirt worden,
daß behufs Ergreifung und Auslieserung von Deserteuren der Kriegs= oder Han-
dels-Marine durch die kompetenten Ortöobrigkeiten der betreffenden Länder jede
landesgesetzlich zulässige Hülse geleistet werden soll, sobald die gedachten Obrig-
keiten zu solchem Zwecke von dem Konsul derjenigen Nation, welcher der Deserteur
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