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angehört, desfalls in Anspruch genommen und durch das Schiffsregister, die Mu-
sterrolle oder andere ähnliche Documente nachgewiesen wird, daß die gedachten
Deserteure Theil der Mannschaft solcher Schiffe waren, und daß sse von Schiffen
desertirt sind, welche sich in den Häfen, Küsten oder Gewässern des bandes fanden,
von dersen Ortöobrigkeiten sie reclamirt werden.
Was die Festhaltung der Deserteure in den bandesgefängnissen und die Zeit
anlangt, während welcher sie unter Einwirkung der Ortsobrigkeiten verdleiben müs-
sen, so son von dem Augenblicke an, wo sie ergriffen worden sind, um zur Ver-
fügung des reclamirenden Konsuls gehalten und den Schiffen ihrer Nation zurück-
gestellt zu werden, das von den respectiven Gesetzen eines jeden Landes vorgeschrle-
bene Verfahren beobachtet werden.
Es ist ferner vereinbart worden, daß alle anderen Zugeständnisse oder Be-
günstigungen, welche bezüglich der Wiedererlangung von Deserteuren beide kontrahi-
renden Theile elnem andern Staate gemacht haben oder in Zukunft machen möch-
ken, gerede so als auch dem andern kontrahirenden Theile zugestanden betrachtet
werden sollen, wie wenn solche Begünstigungen oder Zugeständnisse in dem gegen-
wärtigen Vertrage vereinbart worden wären.
Artikel 14.
Der gegemwärtige Vertrag soll für die Dauer von acht Jahren von dem Da-
tum desselben an gerechnet und dann ferner bis zum Ablauf von zwölf Monaten
bestehen, nachdem einer der kontrahirenden Theile dem andern die Anzeige gemacht
hat, daß es seine Absicht sei, denselben nicht weiter fortzusehen, wobei jeder der
kontrahirenden Theile sich das Recht vorbehält, dem andern Theile diese An-
zeige bei Ablauf der gedachten achtjährigen Frist oder zu jeder spätern Zeit zu
machen.
Und es wird hiermit zwischen ihnen vereinbart, daß bei dem Ablauf der zwölf
Monate nach dem Empfang einer solchen Anzeige der gegenwärtige Vertrag und
alle Bestimmungen desselben gänzlich aufhören und enden sollen.
Artikel 15.
Der gegenwärtige Vertrag soll ratisscirt und die Ratificationen sollen sobald
als möglich, spätestens binnen achtzehn Monaten vom Datum delsselben ab in
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