Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß ülterer Linie.
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W. 21.
(Ausgegeben den 26. August 1857.)
46. Instruction
für die Behandlung der Abschätzungen lehnspflichtiger
Grundstücke.
G. 1.
Der verpflichteee Taxator ist verbunden, den ihm von der Ablssungscom=
mission zugehenden Aufforderungen zu Abschätzung lehnspflichtiger Grundslücke
Folge zu leisten und dabei die äußeren Anordnungen dieser Behörde über Zeit
der Vornahme, Form der Gutachten #. zu befolgen. Es steht ihm jedoch frei,
aus erheblichen, der Ablösungscommission zeitig anzuzeigenden Ursachen die Wahl
abzulehnen, sowie er andererseits verpflichtet ist, eiwaige nähere Beziehungen zu
einer Parkhei, wie nahe Verwandtschaft, Schuldverbindlichkeiten v. der Ablssungs=
behörde anzuzeigen..
8. 2.
Bei der ihm aufgetragenen Abschätzung hat er mit der größten Gewissen=
haftigkeit und Unpartheiligkeir zu Werke zu gehen und sich dabei weder durch
Freundschaft, Feindschaft, Gunst oder Gabe oder durch einen andern Nebengrund
bestimmen zu lassen.
Namentlich ist er im Geringsten nicht verbunden, das Interesse derjenigen
Parthei, welche ihn zum Tarator gewählt, zu vertreten, sondern hat ganz abge-
sehen davon, wer bezöglich der abzuschätzenden Grundslücke lehnberechtigt oder ver-
pflichtet ist, lediglich den Werth der Grundstücke im Auge zu haben und solchen
nach seiner besten Ueberzeugung abzuschätzen.
Wenn ihm nachgewiesen würde, daß er aus Freundschaft, Feindschaft, Gunst
oder Gabe k. zu hoch oder zu niedrig toxirt, so trifft ihn außer der Strafe wegen
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