Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß ülterer Linie. 
— 
W. 21. 
(Ausgegeben den 26. August 1857.) 
  
46. Instruction 
für die Behandlung der Abschätzungen lehnspflichtiger 
Grundstücke. 
G. 1. 
Der verpflichteee Taxator ist verbunden, den ihm von der Ablssungscom= 
mission zugehenden Aufforderungen zu Abschätzung lehnspflichtiger Grundslücke 
Folge zu leisten und dabei die äußeren Anordnungen dieser Behörde über Zeit 
der Vornahme, Form der Gutachten #. zu befolgen. Es steht ihm jedoch frei, 
aus erheblichen, der Ablösungscommission zeitig anzuzeigenden Ursachen die Wahl 
abzulehnen, sowie er andererseits verpflichtet ist, eiwaige nähere Beziehungen zu 
einer Parkhei, wie nahe Verwandtschaft, Schuldverbindlichkeiten v. der Ablssungs= 
behörde anzuzeigen.. 
8. 2. 
Bei der ihm aufgetragenen Abschätzung hat er mit der größten Gewissen= 
haftigkeit und Unpartheiligkeir zu Werke zu gehen und sich dabei weder durch 
Freundschaft, Feindschaft, Gunst oder Gabe oder durch einen andern Nebengrund 
bestimmen zu lassen. 
Namentlich ist er im Geringsten nicht verbunden, das Interesse derjenigen 
Parthei, welche ihn zum Tarator gewählt, zu vertreten, sondern hat ganz abge- 
sehen davon, wer bezöglich der abzuschätzenden Grundslücke lehnberechtigt oder ver- 
pflichtet ist, lediglich den Werth der Grundstücke im Auge zu haben und solchen 
nach seiner besten Ueberzeugung abzuschätzen. 
Wenn ihm nachgewiesen würde, daß er aus Freundschaft, Feindschaft, Gunst 
oder Gabe k. zu hoch oder zu niedrig toxirt, so trifft ihn außer der Strafe wegen 
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