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Eidbruch auch noch eigne Verantwortlichkeit wegen des dadurch der betreffenden
Parthei erwachsenen Schadens.
Gleicherweise hat sich der Tarator zu hüten, sich in seinem Urtheil über den
Werth eines Grundstückes durch die Ansichten der übrigen mit ihm berufenen Tara=
toren bestimmen zu lassen; er hat vielmehr ohne Räcksichtnahme auf die etwaigen
abweichenden Meinungen derselben, die seinige selbsiständig der Ablösungscommis-
sion abzugeben.
g. 3.
Die Abschätzung der Grundstücke hat er ohne alle Rücksicht auf die
darauf haftenden Oblasten und Abgaben, namentlich auf die
Lehnslast vorzunehmen, mithin denjenigen Werth anzugeben, welchen das ab-
zuschägende Grundstück haben würde, wenn es von allen Abgaben und Oblasten
völlig frei wäre, übrigens dabei die in der Gegend gangbaren Preise beim Ver-
kauf an Fremde zu Grunde zu legen.
Bei geschlossenen Götern werden alle Bestandtheile derselben einzeln abgeschätzt,
coenlokc bei bloßen Häusern die Gebäude, der Bauplaßz und der Hofraum jedes be-
sond
Das obige Erforderniß — die Abschätung ohne Rücksicht auf Abgaben und
Oblasten — hat sich- der Taxator stets zu vergegenwärtigen und dessen eingedenk
sein, daß in Gemäßheit der Vorschriften des Gesetzes vom 11. März 1857
die aufhaftenden Abgaben und Oblasten besonders ermittelt, capitalisirt und von
der Tare in Abzug gebracht werden, so wie daß von der letzteren bei allen lehn-
baren Grundbesitzungen dreißig Procent, bei Gebäuden außerdem noch zehn Procent
abgezogen werden und dabei vorzugsweise die Lehnslast der Grundstücke berück-
sichtigt ist.
8. 4.
Es sind jedoch die Triftlasten, welche noch auf den zur Taxation kommenden
Gütern haften, so wie die Dienstbarkeiten, die auf einzelnen Grundstücken ruhen,
z. B. Wegegerechtigkeiten und dergleichen mehr, da diese Oblasten unmittelbaren
Einfluß auf die Ertragsfähigkelt des Gutes haben, bei der Abschätung der da-
durch betroffenen Grundstücke mit zu berücksichtigen.
8. 5.
Das Ergebniß seiner Abschätzung hat er je nach Anordnung der Ablösungs=
commission entweder zu Protokoll zu geben oder derselben schriftlich zu überreichen.