Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

— 177 — 
K. 6. 
Bei den behusigen Localexpeditionen hat der Tarator Wohnung, Heihung 
und Geleuchte von den Betheiligten unentgeldlich zu erhalten. 
Für die durch die Vornahme der Taxation verursachte Zeitversäumniß und 
dadurch dem Tarator entgangenen Erwerb, ingleichen an Diäten und Transport- 
vergütung hat er die in der allgemeinen Gebährentare für gerichtliche Notariat- 
und Sachwaltergeschäfte, in Abtheilung L. Abschnitt B. aufgeführten Sachverstän- 
digengebühen zu erheben; Honorare für die schriftlichen Ausarbeitungen werden 
n nach Analogie der Sachwaltergebühren in der Abtheilung II. der allgemeinen 
Grbührenfare berechnek. 
Belohnungen und Geschenke von den Betheiligten anzunehmen, ilt ihm un- 
tersagt 
Greiz, den 14. August 1857. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
N. v. Geldem-C###p##do#t.
	        
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