Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
W. 25. 
(Ausgegeben den 31. August 1857.) 
  
47. Bekanntmachung, 
die Suspension der Lohntare für die Baugewerke 
betreffend. 
Es ist in neuerer Zeit wiederholt von den Maurer= und Zimmerhandwerken 
auf Erhöhung der — auf Grund der Innungsartikel einer taxmäßigen Feststellung 
unterliegenden — Arbeitslöhne angetragen worden. 
Da nun erfahrungsgemäß die Höhe des Arbeikslohnes sich nach den Verhält- 
nissen des jedesmaligen Angebotes der Arbeit und der Nachfrage nach derselben so 
wie nach den Preisen der unentbehrlichen Lebensbedürfnisse regulirt, und besonders 
in der neuesten Zeit wegen der in den Nachbarländern statt findenden größern Bau- 
ten, die Erlangung der nöthigen Arbeiter um den taxmäßigen Lohn sehr schwierig 
geworden ist, so ist, nach dem Vorgange in mehreren Städten des benachbarten 
Auslandes, mit Seronissimi Höchster Genehmigung beschlossen worden, versuchs- 
weise die Fesistellung der Arbeitölohne der Baugewerke der freien Uebereinkunft der 
Betheiligten zu überlassen und demgemäß die in der Brkanntmachung vom 1. Fe- 
bruar 1856 (Gesebsammlung 1856 Stück VI. Nr. 10) getroffenen Lohnbestim- 
mungen bis zu Ende dieses Jahres hiermit außer Kraft zu seten. 
Solches wird zur Nachachtung aller Betheiligten mit dem Bemerken hiermir 
bekannt gemacht, daß, sofern nicht inzwischen eine weitere desfallsige Verfügung 
getroffen werden wird, mit dem Anfang des Jahres 1858 die Bestimmungen der 
gedachten Bekanntmachung wieder in Kraft treten. 
Greiz, den 19. August 1857. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
N. v. Gildern · Gritptndors. 
33
	        
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