Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
W. 25.
(Ausgegeben den 31. August 1857.)
47. Bekanntmachung,
die Suspension der Lohntare für die Baugewerke
betreffend.
Es ist in neuerer Zeit wiederholt von den Maurer= und Zimmerhandwerken
auf Erhöhung der — auf Grund der Innungsartikel einer taxmäßigen Feststellung
unterliegenden — Arbeitslöhne angetragen worden.
Da nun erfahrungsgemäß die Höhe des Arbeikslohnes sich nach den Verhält-
nissen des jedesmaligen Angebotes der Arbeit und der Nachfrage nach derselben so
wie nach den Preisen der unentbehrlichen Lebensbedürfnisse regulirt, und besonders
in der neuesten Zeit wegen der in den Nachbarländern statt findenden größern Bau-
ten, die Erlangung der nöthigen Arbeiter um den taxmäßigen Lohn sehr schwierig
geworden ist, so ist, nach dem Vorgange in mehreren Städten des benachbarten
Auslandes, mit Seronissimi Höchster Genehmigung beschlossen worden, versuchs-
weise die Fesistellung der Arbeitölohne der Baugewerke der freien Uebereinkunft der
Betheiligten zu überlassen und demgemäß die in der Brkanntmachung vom 1. Fe-
bruar 1856 (Gesebsammlung 1856 Stück VI. Nr. 10) getroffenen Lohnbestim-
mungen bis zu Ende dieses Jahres hiermit außer Kraft zu seten.
Solches wird zur Nachachtung aller Betheiligten mit dem Bemerken hiermir
bekannt gemacht, daß, sofern nicht inzwischen eine weitere desfallsige Verfügung
getroffen werden wird, mit dem Anfang des Jahres 1858 die Bestimmungen der
gedachten Bekanntmachung wieder in Kraft treten.
Greiz, den 19. August 1857.
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das.
Otto.
N. v. Gildern · Gritptndors.
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