7. Bekanntmachung,
den Beschluß der deutschen Bundesversammlung vom 6. November
1856 in Betreff des Schutzes von Werken der Wissenschaft und
Kunst gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung
betreffend.
Aus höchsten Befehl wird der in der 28. Sibung der deutschen Bundes-
versammlung vom 6. November vorlgen Jahreé in Betreff des Schutzes von
Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Er A unbefugte Nachbildung
fernerweit gefasßte Veschluß, welcher wortlich also laute
„Der durch den Arltikel 2 des Amsimticuunle vom 9. November
1837 und den Bundesbeschluß vom 19. Juni 1845 (vergl. Nr. 28
des Amtö= und Verordnungsblatteo von 1843) für Werke der Litera-
tur und Kunst gegen Nachdruck und mechanische Vervielfältigung ge-
währte Schutz, sowie dersenige Schutz, welcher durch besondere Bun-
deobeschlusse im Wege des Mivilegiumo für die Werke einzelner be-
stimmer Autoren gewährt worden ist, wird dahin erweitert, daß dieser
Schug zu Gunsten der Werke derjenigen Autoren, welche vor dem
Bundesbeschlusse vem 9. November 1837 verstorben sind, bis zum
9. Novrmber 1867 in Kraft bleibt. «
Jedoch sindet der gegenwärtige Bundeöbeschluß nur auf solche Werke
Anwendung, welche zur Zeil noch im Umfange drö ganzen Bundeg=
gebiets durch Gesebe oder Privilegien gegen Nachdruck oder Nach-
bildung geschützt sind.“,
zur allgemeinen Nachricht und bezüglichen Nachachtung hierdurch veröffenklicht.
Greiz, am 13. Februar 1857.
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das.
Otto.
N. v. Gelden-C###pendoks.