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48. Verordnung,
die bei Ansässigmachung im hiesigen Kitchspiel an den Kirchkasten
allhier zu entrichtenden Abgaben rc.
betreffend.
Da rücksichtlich der in dem Landesherrlichen Erlasse vom 10. December 1821
gerroffenen Bestimmungen bezüglich Erhebung der bei Anlegung eigner Wirthschaft
im hiesigen Kirchspiel an den dasigen Kirchkasten zu entrichtenden Abgaben kc. bei
den früheren Justizämtern allhier kein völlig übereinstimmendes Verfahren eingehal-
ten worden ist, so wird andurch zur Beseitigung der hieraus entstandenen Zweifel
und zu besserer Reg-lung der fraglichen Verhältnisse mit bandesherrlicher Geneh-
migung Nachstehendes verordnet:
Hinsichtlich der in F. 46 der hiesigen Stadtordnung vom 16. Juli 1840
bestimmten Abgaben an den Kirchkasten allhier bei Erlangung des Bürgerrechts
behält es auch ferner sein Bewenden
Statt der im gedachten Landeoherrlichen Erlasse für die eingepfarrten Ort-
schaften bestinonen Gebühren sollen künfteig folgende Säße elntreten:
1) Ausländer, welche in einer dergleichen Ortschaft ausgenommen werden,
baben ohne Unterschied, ob sie ihren Hausstand durch Unsässigmachung.
oder als Hausgenossen durch eigener Wirthschaft begründen,
bei der Aufnahme 2 Thlr. 15
2) Inlärder dagegen die ihren n* durch Ansässigmachung begrün.
den, 1 Thlr. 7 Sgr. 6 Mf. u
3) Inländer, .t nur als an ihre eigene Wirthschaft begründen,
15 Sgr. an den hiesigen Kirchkasten zu erlegen.
Greiz, den 20. August 1857.
Fürstl. Reuß-Plauisches Consistorium das.
Otto.
N. v. Geldern-Criespindorf.