49. Bekanntmachung,
die Erhebung der Packetbestellgebühren
betreffend.
Mit Bezug auf das ungleichmäßige Verfahren, welches bisher von den Post-
stellen des Thurn= und Tariê'schen Postbezirks rücksichtlich der Bestellgebühr von
der im Postorte zu bestellenden, aus mehreren Stücken bestehenden, aber zu einer
Adresse gehörigen Sendungen eingehalten worden, ist von der Fürstlich Thurn= und
Toxis'schen Postverwaltung, im allseitigen Einverständniß mit den Staatsregie-
rungen ihres Bezirks, und somit auch mit Unserer Genehmigung für das hiesige
Fürstenthum, die Bestimmung des Tarifs zur Erhebung des Porco's für interne
Fahrpostsendungen, rücksichtlich der Erhebung der Packetbestellgebühren, in folgender
Weise ergänzt worden.
Für jede im Postorte zu bestellende Fahrpostsendung, gleichviel ob dieselbe
aus einem Stäck oder mehreren Stäcken besteht, ist vom 1. September dieses
Jahres j Aiolgende Gebühr zu entrichten:
zum Gewicht von 25 Pfund ½ Sgr. oder 2 Kr.,
#6|s6 25 bis 100 Pfund schwer 1 Sgr. oder 4 Kr.,
über 100 Pfund schwer für je volle 100 Pfund 1 SLr. oder 4 Kr.
und für die 100 Pfund nur überschießenden Pfunde
#a) bis 25 Pfund ½ Sgr. oder 2 “
b) über 25 Pfund 1 Sor. oder 4 +x
so daß also für eine Sendung aus einem Süu oder aus mehreren Stücken zu
einer Adresse bestehend im Gewichte von 120 Pfund 1 ½ Sgr. oder 6 kr., für
eine solche von 175 Pfund 2 Sgr. oder 8 Kr., von 225 Pfund 2½ Sgr. oder
10 Kr., von 280 Pfund 3 Sgr. oder 12 Tr. erhoben werden.
Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kunde gebracht.
Greiz, am 21. August 1857.
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das.
Otto.
Nichin.