Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

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51. i*v“d gi as u 4 t g, 
den Wegfall der Herrschaftlichen-, Handwerks., Commun= und Kirch- 
kasten-Gebühren beim Aufdingen und Lossprechen der Waisenknaben 
und der Zöglinge des Rettungshauses Carolinenfeld, zu Gesellen, 
betressend. 
Serenissimus haben in Röcksicht auf den wohlthätigen und gemeinnütigen 
Zweck, welchen das hiesige Waisenhaus und ebenso das Rettungshaus Carolinen= 
feld verfolgt, sowie in Rücksicht auf die Beschränktheit der diesen beiden Instituten 
zu Gebote stehenden Mittel, bestimmt, daß bezüglich der Waisenknaben und der 
Zöglinge des gedachten Rettungöhauses, welche irgend eine Profession erlernen, 
sämmtliche, Herrschaftlichee, wie Handwerké-, Commun= und Kirchkasten-Gebühren 
beim Aufdingen und Loosprechen derselben, künftig ohne Weiteres in Wegfall zu 
kommen haben; was hiermit resp. zur Nachachtung der betheiligten Innungen zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Greiz, am 5. Ockober 1857. 
Furstl. Reuß-Plauische Landesregierung daf. 
Otto. 
N. v. Geldem-Crispendorl.
	        
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