Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

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Es bleibt jedoch vorbehalten, rücksichtlich dieser Zulassung nach Befinden der 
Umstände entweder noch stärkere Beschränkungen oder auch Erweiterungen im Ver- 
ordnungswege zu verfügen. 
FS 3. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt, so weit dadurch die Annahme von Sor- 
ten fremden Papiergeldes bei den offentlichen Kassen untersagt wird, die nach der 
Lbandesherrlichen Verordnung vom 4. December 1855 zeither als allenthalben zu- 
lässiges Zahlmittel gelten, mit dem 
24. dieses Monats 
in Kraft. 
Von Untereinnehmern aber sollen derartige erst durch diese Verordnung aus- 
geschlossene Werthzeichen, die von ihnen zur Ablieferung an öffentliche Kassen über- 
nommen worden sind, noch bis zum 
1. November dieses Jahres 
angenommen werden. 
Greiz, den 13. October 1857. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das. 
DOktto. 
Nichiti
	        
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