Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
W. 28. 
(Ausgegeben den 30. Derember 1857.) 
  
55. Regierungs. Verordnung, 
die Todtenscheine für die im hiesigen gande sterbenden Ausländer 
betreffend. 
Um der in den meisten fremden Staaten bestehenden Einrichtung: wonach 
über das Ableben der darin sich aufhaltenden Aussänder alsbald amtliche Kodten- 
scheine mit Angabe der sonst etwa bekannt gewordenen Verhältnisse des Verstorbenen, 
welche seinen Hinterlassenen vom Werth sein könnten, unaufgefordert und unent- 
geldlich ausgestellt und durch die Departements der auswärtigen „An een an 
die Regierung des Vaterlands des Verstorbenen übersendet werden, 
im Interesse der diesseitigen Staatsangehörigen F ein gleiches reci- 
procirlicheb Vesfahren zu entsprechen, wird biermit verordnet: 
Sämmitliche Pfarrämter haben künftig, wenn in ihren Bezirken ein Unter- 
than eines fremden Staates ohne Hinterlassung hierländischer Leibeserben vesstirbt, 
innerhalb vier Wochen nach Eintritt des Todesfalles einen Todtenschein in gehöri- 
ger Form und mit Angabe des vollen Namens, des Alters, des Standes oder Ge- 
werbes und des letzten Aufenthaltortes, auozufertigen und an die Justizstelle, zu 
dessen Gerichtssprengel der letztere gehört, abzugeben. Diese Behörde hat das, was 
ihr sonst über die hier einschlagenden Verhältnisse etwa bekannt ist, unter gewöhn- 
licher Vollziehung und Besiegelung amtlich beizufügen, den solchergestalt vervoll- 
ständigten Todtenschein aber zur begalisation und Weiterbeförderung anher einzu- 
senden 
e Abfassung solcher Totenfcheine und der dazu gehörigen Zeugnisse hat 
E *.# kostenfrei zu erfolgen 
den 17. December 1857. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
M. v. Gisdem · Urtepemdee. 
36
	        
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