Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

8. Bckanntmachung, 
die Einführung der Retour- Recipisse uͤber recommandirte Briefe 
im internen Verkehr 
betreffend. 
In Gemäßheit desfalls getroffener Vereinbarung kritt die zufolge des Arikel 
24 des revidirten Postvereins-Vertrags vom 5. December 1851 für den Post- 
verkehr zwischen den verschiedenen, zum Postverein gehörigen Poslgebieten bereits 
bestehende Einrichtung, daß über recommandirte Briese auf auediuückliches Verlangen 
der Absender eine Empfangöbescheinigung des Adressaten (Reteur Recixisse) beige- 
bracht wird, für deren Besorgung an die absendende Poststelle außer der Recom- 
mandationogebühr eine weitere Vergütung von 2 Sgr. oder 6 Kr. zu erlegen ist, 
’ l.Milizl.J.aiiatschbctrecommandntutBuifuhimldennmhalbdko 
FükstlichThunnundTauJItlwPosivknvaltungdbeztkkozurEinmal-kundAbgabe 
gelangen, vorläusig jedoch mit Ausschluß des Kurfürstenthums Hessen, des Herzog- 
thume Nassau und des Fürstenthumo Lippe-Deimold, unter nachstehenden Modiss- 
cationen in Kraft: 
1) Dao Retour-Rreeipisse ist von der absendenden Poslstelle dem recomman- 
dirten Brief beizufugen und von der Abgabe-Posislelle nach der Unter- 
zeichnung durch den Adressaten mit nächster Post unter Recemmandation 
an den Aufgabeott zurückzusenden, worauf dasselbe dem Aufgeber behän- 
digt wud 
Da die Retour-Rccipisse einen Nachweis der Bestellung für den Auf- 
geber bilden, so haben die Adtessaten neben der Vollziehung dro Rekour= 
Recipisse auch die bei den recommandirten Briefen überhaupt vorgeschrie- 
bene der Postanstalt zu ertheilende Empfangebescheinigung auezustellen. 
1.
	        
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