8. Bckanntmachung,
die Einführung der Retour- Recipisse uͤber recommandirte Briefe
im internen Verkehr
betreffend.
In Gemäßheit desfalls getroffener Vereinbarung kritt die zufolge des Arikel
24 des revidirten Postvereins-Vertrags vom 5. December 1851 für den Post-
verkehr zwischen den verschiedenen, zum Postverein gehörigen Poslgebieten bereits
bestehende Einrichtung, daß über recommandirte Briese auf auediuückliches Verlangen
der Absender eine Empfangöbescheinigung des Adressaten (Reteur Recixisse) beige-
bracht wird, für deren Besorgung an die absendende Poststelle außer der Recom-
mandationogebühr eine weitere Vergütung von 2 Sgr. oder 6 Kr. zu erlegen ist,
’ l.Milizl.J.aiiatschbctrecommandntutBuifuhimldennmhalbdko
FükstlichThunnundTauJItlwPosivknvaltungdbeztkkozurEinmal-kundAbgabe
gelangen, vorläusig jedoch mit Ausschluß des Kurfürstenthums Hessen, des Herzog-
thume Nassau und des Fürstenthumo Lippe-Deimold, unter nachstehenden Modiss-
cationen in Kraft:
1) Dao Retour-Rreeipisse ist von der absendenden Poslstelle dem recomman-
dirten Brief beizufugen und von der Abgabe-Posislelle nach der Unter-
zeichnung durch den Adressaten mit nächster Post unter Recemmandation
an den Aufgabeott zurückzusenden, worauf dasselbe dem Aufgeber behän-
digt wud
Da die Retour-Rccipisse einen Nachweis der Bestellung für den Auf-
geber bilden, so haben die Adtessaten neben der Vollziehung dro Rekour=
Recipisse auch die bei den recommandirten Briefen überhaupt vorgeschrie-
bene der Postanstalt zu ertheilende Empfangebescheinigung auezustellen.
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