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57. Patent,
die im Jahr 1858 zu entrichtenden Landedabgaben
betreffend.
In Verfolg der, laut des Patentes vom 23. December 1856 (Gesetzsamml.
1856, Seite 372) von Serenissimo mit landständischer Bewilligung gefaßten
Entschließung wegen Forterhebung der bisherigen Abgaben für die jetzige Finanz=
periode sind auch für das bevorstehende Jahr 1858 — außer den ordinären funf-
zehn Landessteuern und den in Folge der Verträge über den Zoll= und Handels-
verein gesetzlich bestehenden Abgaben mit Einschluß der Braumalz= und Satlzsteuer
nachfolgende Abgaben zu entrichten und zu erheben:
1.
Die biösherigen drei Sustentationssteuern.
2
.
Die unter dem Namen: Contribution vom steuerfreien Gute bestehende Abgabe
in dem dirch den Landtagsabschied vom 23. Januar 184 1 abgeminderten Maß-
stabe nämlich
a) von Rittergütern ein halbes Prozent nach dem Anschlag von 1796,
D) von andern steuerfreien Grundstücken und Häusern ein Biertel Prozent
vom Werthe ohne Abzug der außhaftenden Schulden.
3.
Die Gewerbe- und Einkommensteuer, wie solche durch das Gesetz vom 17.
December 1855 regulirt ist.
4.
Der bisherige Kartenstempel.
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5..
Die sämmtlichen bisherigen Zuslüsse zur bandstraßenbaukasse — welcher auch
die nach Maßgabe der Bekanntmachung vom 20. December 1852 zu entrichtenden
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