Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

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3) Die Gebühr für Ausstellung dieser Retour-Recipisse, bezüglich welcher 
eine Befreiung nicht stattfindet, ist, wie im Vereinsverkehr, mit 2 Sgr. 
oder 6 Kr., je nach der am Aufgabeort gültigen Münzwährung, an die 
absendende Voststelle zu zahlen. 
Solches wird zur Nachricht und Nachachtung hierdurch bekannt gemacht. 
Greiz, am 16. Februar 1857. 
Fürstl. Neuß-Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
N. v. Geldem,Ci#spe#door .
	        
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