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S. 1.
rttnnel. Die bei Besihveränderungen zu entrichtenden Gefälle, namentlich das Lehn-
Desivvensnd“, geld und das Siegelgeld, ingleichen der Lehn= und Auflaßgroschen sind nach den
ruͤngen.
Vorschriften des gegenwärtigen Gesehes ablösbar.
g. 2.
hue . Das Recht, auf Ablösung anzutragen (zu provociren) steht nicht nur dem
zitagn. Verpflichceten, sondern auch dem Berechtigten zu.
Der Berechtigte kann aber von dem Provocationsrechte erst nach Ablauf des
Jahres 1362 und auch dann nur gegen solche Verpflichtete Gebrauch machen,
welche sich bereits sechs Jahre vom Tage der Provocation zurückgerechnet, im Besige
ihres lehngelderpflichtigen Eigenthums befinden.
c. 3.
bi der Die gesammten Miteigenthümer eines Grundstückes gelten bei Ausübung des
r— Provocationsrechtes und den bei der Abloͤsung abzugebenden Erklärungen für eine
Gnandstckk, Person. Können sie sich nicht vereinigen, so entscheidet unter ihnen die Mehrheit
der i die nach dem Verhältnisse des Antheils eines Jeden berechnet wird.
eit unter mehreren Mitbesitzern der Betrag der Antheile streitig ist,
wird d obigen Zweck Gleichheit der Antheile angenommen.
S. 4.
un —— Als Gunhiate der Ablösung dient der Werth, welchen die abzulösenden Ge-
2 5 rnö tehisam- . 1) für den Bercchtigte als jährliche Rente haben.
5rn e u Fest ae dreser Rente ist zu ermitteln, welchen Ertrag diese Gefälle
*l in * Jahrhundert geben aathan dieser Ertrag durch Hundert getheilt, gibt
die jährliche Rente.
8. 5
Nach den diesfalls angestellten Ermittelungen ist im hiesigen Fürstenthume
wnibes der vie - zu Erhebung von tehngeldern unter folgenden WModalitäten her-
Gerschlsame. geb
* In den meisten Ortschaften und der Regel nach ist das Lehngeld in
allen Fällen, wo das Lehnstück auf einen anderen Besitzer ubergehen 5
geschehe dies durch Veräußerung unter den Lebendigen oder durch V
erbung, zu entrichten, jedoch mit der näheren Bestimmung, daß, wen