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mehrere Erben vorhanden sind, denselben freisteht, binnen einer bestimmten
Frist denjenigen aus ihrer Mitt- zu bezeichnen, welcher das ererbte Lehn-
stück annehmen soll, in welchem Falle dann es einer Lehnsbefolgung von
Seiten der gesammten Erben nicht bedarf, wohingegen, wenn dieselben
das Lehnstück an einen dritten veräußern wollen, sie dasselbe vorher ins-
gelammt in Lehn zu nehmen und das Lehngeld zu emtrichten haben.
2) Bezüglich der an die todte Hand übrcgangenen lehnspflichtigen Be-
situngen ist regelmäßig alle zwanzig Jahre die dehn zu erneuern und
behngeld zu entrichten.
3) Ausnahmsweise besteht bei einigen Lehnstücken die Observanz, daß in Erb-
fällen von den gesammten Erben die Sterbelehn und von demjenigen unter
ihnen, welcher das Lehnstück übernimmt, die Annahmelehn zu befolgen ist,
auch, wenn nur ein einziger Erbe vorhanden ist, dieser sowohl die Sterbe-
lehn als die Annahmelehn zu befolgen und auf beide Fälle das Lehngeld
zu entrichten hat.
4) In manchen Orten, wo die Entrichtung des Lehngeldes in der unter 1
bezeichneten Weise üblich ist, besteht noch außerdem die Observanz, daß
bei dem Todesfall des bLehnmannes das sogenannte kleine Sterbelehngeld
— eine nach der Zahl der Erben und der Lehnstücke sich richtende Abgabe —
zu — ist.
dlich besteht
5) bei Feh Ehusacken neben dem Lehngelde bei Veränderungen in der
Person des behnmannes auch die Verpflichtung zu Entrichtung von Lehn-
geld bei Veränderungen in der Person des behnsherrn.
Um nun den Rentenwerth dieser Gerechtsame zu ermitteln, sind auf ein Jahr-
hundert
in den Fällen unter 1 und 2
fünf,
in dem Falle unter 3
sechs,
kerner für das kleine Sterbelehngeld (4)
zwei,
für das Lehngeld bei Veränderungen in der Person des Lehnsherrn (5)
drei
Lehnsfälle anzunehmen. 4
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