Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

— 28 — 
Da in dem Falle unter 4 das Lehngeld sich auch nach der Jahl der Erben 
richtet, so ist bei Ermittelung der Ablösungsrente anzunehmen, daß jedesmal drei 
Erben vorhanden seien. — 
n gleicher Weise ist rücksichtlich anderer, bei Besiveränderungen üblichen 
Gefälle, namentlich dem sogenannten Siegelgelde und dem sogenannten behn= und 
Auflaßgroschen zu verfahren. 
ur Erläuterung dienen die in der Beilage 4 ersichtlichen Besspiele von 
Berechnungen für die obigen Fälle. 
K. 6. 
—m-p Die baudemialpflicht muß gleichzeitig für alle Fälle, in welchen sie hinsichtlich 
all: duete desselben Grundstuckes eintritt, abgelöst werden. Ebenso müssen mit der Laude- 
mialksle mialpflicht die etwaigen anderen Gefällen bei Besitzveränderungen abgelöst werden. 
F. 7. 
nttg Richtet sich der Betrag des Lehngeldes nach dem Werthe des pflichtigen 
ttce bes pfich, Grundstücks, so hat die Ablösungscommission zuvörderst möglichsten Fleiß an- 
u #. zuwenden, um eine gütliche Vereinigung der Parteien über den vehnwerth zu Stande 
Sont zu bringen und dieselben besonders auf den nicht unbeträchlichen Kostenaufwand 
und auf den Verzug aufmerksam zu machen, welchen eine Taxation mit sich bringt. 
Kommt eine gütliche Vereinigung nicht zu Stande, so ist zur Taxation zu 
schreiten. 
Zu diesem Behuse ist von Unserer banderegierung eine angemessene Anzahl 
sachverständiger und zuverlässiger Männer zu beständigen Taratoren zu ernennen 
und ein für allemal in eidliche Pflicht zu nehmen. 
Aus diesen hat für die vorzunehmende Taxation einen die Ablösungscommissson, 
einen der Berechtigte und einen der Verpflichtete zu wählen. 
F 8. 
Verlabeen bei Bei der Taration ist solgendermaßen zu verfahren: 
der Tajalion. 
1) Dieselbe wird zunächst ohne alle Rücksicht auf die Oblasten und Abgaben 
vorgenommen und dabei die in der Gegend gangbaren Preise beim Ver- 
kaufe an Fremde zu Grunde gelegt. 
2) Bei geschlossenen Gütern werden alle Bestandtheile derselben einzeln ab- 
geschäht, ebenso bei bloßen Häusern die Gebäude, der Bauplaß und der 
Hofraum jedes besonders.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.