Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

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F 10. 
ebups Dem Verpflichteten, er mag Provocant oder Provocat seln, steht die Wahl zu, 
##en roft er die Ablösung in Rente oder nach dem fünf und zwanzigsachem Betrag der- 
seng. in selben in Kapital an will. 
Kapital. 
F. 11. 
lntxt * Der Anfang der Rente richtet sich nach dem lebten Lehnofalle und beginnt 
min det Ab mit dem Tage der Beleihung unter nachstehenden näheren Bestimmungen 
Eiungutenn 1) Die Rente wird von da an bis zu dem Tage, an welchem die Provocation 
bei der Ablösungöcommission eingereicht worden, nur zur Hälfte nach- 
gezahlt, und wenn dieser Zeitraum fündunpwanig Jahre übersteigt, für 
jedes überschießende Jahr nur zum vierten Theile 
2) In keinem Falle darf die gesammte Nochzahlung den Betrag des in dem 
zuletzt vorgekommenen Falle entrichteten Lehngeldes übersleigen. 
3) Bei Ablösung einer in bestimmten Zeiträumen wiederkehrenden Laudemial- 
pflicht (F. 5, Nr. 2) ist die ganze Rente seit dem leczten Lehnsfalle nachzuzahlen. 
4) Ilst auf dem lehngeldpflichtigen Grundstücke seit dem letzten Lehnsfalle ein 
Gebäude oder eine andere Anlage hergestellt worden, wodurch der Werth 
des Grundstückes bleibend sich erhöht hat, so ist eine solche Anlage als 
besonderes Object in Ansehung der Laudemialpflicht zu betrachten und hin- 
sichtlich desselben die Vollendung der Anlage alo Anfangstermin der Renten- 
nachzahlungen anzunehmen. 
5) Die Nentennachzahlungen sind, insofern unter den Betheiligten darüber 
nicht etwas Anderes vereinbart ist, längstens binnen vier Wochen nach 
Bestätigung des Recesses baar an den Berechtigten zu leisten. 
Rücksichtlich der Termine zu Abführung der fübrichen Nente gelten die 
Bestimmungen des §. 17 des Gesetzes vom 30. Mai 
8. 12. 
Mlugnig zur Der Verpflichtele ist, auch wenn er die Ablösung in Rente gewählt hat, be- 
vnutter —98 Fechiige dess ochpehends in dt Maße zu kündigen und abzulösen, wie dies in 
im 30. Mai 2 F. 21 vorgeschrieben ist, und sind dabei auch 
Lesuse jedoch nicht * dem Betrage von hundert Thalern, zulässig. 
Wegen der Zahlung der Rente und der Kündigungobefugniß des Grchigten 
gelten die Bestimmungen in den I§. 18, 19 und 20 des gedachten Gesetzes. 
Uußer in dem Falle säumiger Remtenzahlung (&. 18 dess. Ges.) hat jedoch 
der Berechtigte die Befugniß zur Kündigung erst, wenn von Bestätigung des Ab- 
lösungsrecesses sechs Jahre verslossen sind.
	        
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