Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

est nrn In Bezug auf die Nachweisung der Eristenz und des Umfanges der Lehn- 
n geh gelten solgende Bestimmungen: 
— bie ursprüngliche Vererbungsurkunde vorhanden und wird vurch die- 
selbe die Verpflichtung zu Entrichtung des Lehngeldes begründet, so it 
ein weiterer Streit unzulässig, vielmehr dem Inhalte jener Urkunde un- 
bedingt nachzugehen. 
2) Dasselbe gilt, wenn die Begründung der Laudemialpflicht durch ein ein- 
wandfreics Erbregister oder eine ähnliche Urkunde dargethan werden kann. 
3) Il dieses nicht der Fall, so genügt die Nachweisung, daß die behngeld- 
erhebung von der in f4. stehenden Besitzung, bei den während der letzten 
fünfzig Jahre vorgekommenen Fällen, in der von dem Berechtigten be- 
haupteten Maße erfolgt ist; dabei sind die etwa vorhandenen gerichtlichen 
Beleihungsurkunden alo vollgültige Beweiêmittel zu gebrauchen. 
4) Zur Bescheinigung des bloßen Besiges ist die Nachweisung genägend, daß 
die kehsnglebregtung in dem letzten vor der Provocation Statt gehabtem 
Falle erfolgt ist 
F. 18. 
ber Die über den Umfang der Gerechtsame bei Gelegenheit der Ablösungoverhand- 
Sutt, lungen entllehenden Skrreitigkeiten unbarliegen dem durch dac Geseg über den un- 
lang dr Ge, bestimmten summarischen Proceß vom 24. December 13852 für die Verhandlung 
chisam# minderwichtiger Rechtosachen vorgeschriebenen abgekürzten Verfahren, jedoch unter 
folgenden Modificationen: 
1) Es sindet steto ein schriftliches Verfahren über die Klage Stiatt. 
2) Fär die Anberaumung des ersten Termins und für die Ausführungen der 
Resultate der Bescheinigungen und Gegenbescheinigungen (§. 50 des gedachten 
Gesehes) finden die für den ordentlichen Proceß bestehenden Fristen An- 
wendung. 
Auch soll dem Betheiligten zur Einreichung der Einlassungsschrift jeder- 
zeit eine vierzehntägige Frist verstattel und das Proceßgericht auf Ansuchen 
steto zu Bewilligung einer dem Gegenstand angemessenen Nachfrist ermäch- 
ligt und verpflichtet sein. 
3) Ebenso gelten hinsichtlich der Assistenz und Vertretung der Sachwalter die 
Vorschriften und Abeln kra ordentlichen Processes. 
4) Ec sindel, wenn es sich um einen Betrag der enpitalisirten Rente von 
über hundert Thalern hanoel, eine dreifache Instanz statt.
	        
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