Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

FS. 19. 
In Bezug auf die Kosten der Abloͤsung sind im Allgemeinen die Bestimmungen neen 
der G. 70, 71, 72, 73, 74, 75 des Gesebes vom 30. Mai 1852 maßgebend. 6 
Es sind übrigens diese Kosten, fallo die capitalisirte Rente den Betrag von 
hundert Thalern nicht übersteigt, nach der Sportellare zum summarischen Proceß, 
Elasse II., falls die capitalisirte Rente den Betrag von hundert Thalern übersteigt, 
nach Elasse III. dieser Tare zu liquidiren. 
F. 20. 
Nach erfolgter Ablösung der Lehngelderlast bleiben die Besicer des verpslich= gss 
teien Gutes nichts destoweniger verbunden, diesec bei eintretenden Besitzverände= bung der 
rungen sich gerichtlich überschreiben zu lassen und die tarmäßigen Gebühren bostr nieng 
zu bezahlen. udemal. 
S. 21. 
Zur Zeit der Bekanntmachung dieses Gesetzes bereits abgeschlossene Ablösungs- Gltateit 
verträge bleiben ohne Unterschied der Grundsätze, nach welchen dabei die Auc- suibnen n, 
lläge. 
einandersehung erfolgt ist, in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser größeres 
Regierungosiegel beidrucken lassen. 
Gegeben Greiz, den 11. März 1357. 
(L. S.) Heinrich XI. 
Otto.
	        
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