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II. (Zu F. 5, Nr. 2.)
Die Gemeinde D. hat das Brauhaus des Freigutsbesizers S. angekauft,
dasselbe am 1. Mai 1840 mit der Bedingung, alle 20 Jahre die Lehn zu er-
neuern, in Lehn erhalten und 30 Thlr. Lehngeld und 1 Thlr. Siegelgeld entrichtet.
Die Gemeinde provocirt am 1. November 1858 auf Ablösung und kommt mit
dem berechtiglen Rittergutsbesitzer überein, daß der Betrag des vorigen Lehn--
geldes der Ablösung zu Grunde gelegt werde,
1) Es ergeben hiernach fünf il auf 5 Jahrhundert
Thale
Durch 100 getheilt, *# 8 nt * von
1 Thlr. 15 Sgr. — vf.
und einen Kapitalwerth von
37 Thlr. 15 Ser. — #f.
Die Nachzahlung des vollen Betrags der Rente berechnet sich auf 18 ½ Jahre
t
27 Thlr. 23 Sgr. 6 Vf.
2) Das Siegetel von 1 Thlr. ist ein firer Betrag; es ergeben fünf
Fälle auf ein Jahrhundert
5 Thaler
durch 100 getheilt, gibt §sm eine *— von
Thlr. 1 Sgr. 6 M.
und ein Kapitalwerth von
Thlr. 7 Sgr. 6 Df.
Die Nachzahlung berechnet G auf 18 ½ Jahre mit
hlr. 27 Sgr. 9 Pf.
III. (3u +. 5, Nr. 3.)
Nach dem Tode des Bauergutsbesiters D. hat dessen jüngster Sohn mir
seinen beiden Brüdern das väterliche Gut in Gesammtlehn, und am 6. Juli 1842
die Annahmelehn befolgt und für jeden dieser Fälle ein gehngeld von 25 Thlr.
entrichtet; er provocirt am 6. October 1857 auf Ablösung.
Bei der Taration hat sich ein AblElungewerth von
0 Thaler
ergeben. Davon beträgt das eehn
45 Thaler.