Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

— 42 — 
Sechs Fälle auf ein Jahrhundert ergeben 
270 Thaler. 
Durch 100 getheilt, giet. dies 4 jährliche Rente von 
2 Thlr. 21 Sgr. — Pf. 
und einen Kapitalwerth von 
67 Thlr. 15 Sgr. — Pf. 
Die Nachzahlungen baen halben Betrags der Reute auf 15 ½/ Jahre betragen 
0 Thlr. 17 Sgr. 7½ Pf. 
IV. (3u K. 5, Nr. 4.) 
Nach dem Tode des Bauers F. haben dessen 4 Kinder in Bezug auf die 
beiden väterlichen Güter am 1. Februar 1838 die kleine Sterbelehn befolgt und 
ein jedes von ihnen für jedes dieser Lehnstücke das kleine Sterbelehngeld von 7 Ggr. 
oder 8 Sgr. 9 Pf.. entrichtet. Der jüngste Sohn, welcher nach dem Eintritt seiner 
Volljährigkeit die Annahmelehn befolgt har, provocirt am 1. Februar 1358 auf 
Ablösung der behngelder. In Ansehung des kleinen Sterbelehngeldes ergibt sich 
hiernach folgende Berechnung: 
Das Sterbelehngeld eines Erben auf zwei gebtae beträge 
— Thlr. 17 Sgr. 6 P-. 
für drei Erben gerechner 
1 Thlr. 22 Sgr. 6 P. 
Vier Fälle auf ein Jahrhundert ergeben 
7 Thaler. 
Durch 100 getheilt, gibt dies eine Rente von 
½20 Sgr. 
Die Nachzahlung beträgt auf 20 Jahre 
11 Sgr. 
V. (Zu §. 5, Nr. 3.) 
Der Rittergutsbesitzer G. hat am 1. August 1840 sein Ritlergut in Lehn 
erhalten und dabei von dem Bauer II. für dessen Bauergut ein Lehngeld von 
1 Thlr. erhalten. Der letztere provocirt am 1 August 1850 auf Ablösung. Es 
ergibt sich hiernach folgende Berechnung:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.