Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
„W. 7. 
(Ausgegeben den 27. März 1857.) 
  
13. Landesherrlicher Nachtrag 
zur Stadtordnung für Greiz. 
Wir Heinrich ver Zwanzigste, von Gottes Gnaden älterer Linie 
souverainer Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. k. 2c. 
fügen hiermit zu wissen: 
Im Jahre 1851 wurde mit Unserer Genehmigung zu Folge eines durch den 
damaligen hiesigen Stadtkämmerer veranlaßten Antrags der Gemeindewertreter dessen 
durch die hiesige Stadtordnung begründetes Dienstverhältniß in der Weise verän- 
dert, daß der Inhaber der Stelle gegen eine mit ihm vereinbarte Besoldung ledig- 
lich dle damit verbundene Rathaassessur beibehielt, die Führung des Kassengeschäfts 
aber einem besonderen hierzu vom biesigen Stadtrache erwählten Unterbeamten an- 
vertraut wurde. 
Diese ohnehin zunächst nur auf die Dauer der gegenwärtigen ersten Wahl- 
periode für die besoldeten Stadtrathemirglieder berechnete Einrichtung hat sich je- 
doch durch die inzwischen gemachten Erfahrungen nicht bewährt. Insbesondere hat 
die dadurch bedingte gönzliche Entfernthaltung des Stadtkassirers von den Ber- 
handlungen und Berathungen des Stadtraths maache Unzuträglichkeiten im Ge- 
folge gehabt. 
9
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.