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Es hat sich daher bei dem jetzt nahe bevorskehenden Ablaufe der gedachten
Wahlperiode der Stadtrath bewogen gefunden, im Einverständniß mit den Gemeinde=
vertretern eine der städrischen besböft werwalzun, förderlichere Umgestaltung der in
5ragek befangenen Dienstverhältnisse zu beantra
dem nun diese Anträge von Unserer Endegregierung geprüft und zu Folge
der “t gepflogenen Verhandlungen genauer begrenzt und modifizirt, sodann
aber Behufs Unserer handesherrlichen Genehmigung unterkhänigst vorgetragen wor-
den sind: so verordnen Wir auf Grund derselben in Kraft statutarischer Bestim-
mungen für Unsere Stadt Greiz hiermit Folgendes:
1.
Die von der ursprünglichen Kämmererstelle agetrenntnn besoldete Rathoassessur
fällt mit Ablauf der gegenwärtigen Wahlperiode gänzlich w
Dagegen werden gleichzeitig die bisherigen vier n Rathemitglieder
durch ein gustr- unbesoldetes Sltadtrathsmitglied verstärkt, welches gleich jenen den
Titel „Rathoassessor“ sahrt und jedesmal auf vier Jahre von dem größeren Bür-
gerausschufse gewählt wir
Hinsichtlich der —— und der Destgiss.= und Verpflichtungen bieses
unbesoldeten Rathoassessors sind die in den 58. und 166 der hiesigen
Stadtordnung enthaltenen Bestimmungen maßgebend.
Ueberdies gebührt ihm der Vorsic in der Kassendeputation. (Vgl. 9#. 183 und
184 der Stadkordnung.)
2.
Dem Stadtkassirer liegt die städtische Kassenführung in deren zeitherigen Um-
fange auch fernerhin ob.
Außerdem seu derselbe aber künftig auch berechtigt und verpflichtet sein, sich
so oft er hierzu vom Scadtrache veranlaßt wird, an dessen Situngen zu betheili-
gen, um — jedoch ohne Stimmrecht — über die sein Geschäftofach betreffenden
Angelegenheiten Auskunft zu geben, bei den deßfallsigen Berathungen seine Ansicht
mitzutheilen und gutachtliche Vorschläge zu machen.
Zugleich tritt er als wirkliches Mitglied der Kassendeputation ein.
Den Stadtschreiber hat er, soweit dies seine Kräfte und seine übrigen Dienst-
gpft gestatten, bei dessen schriftlichen Arbeiten nach Anleitung desselben zu unter-
von dem größeren Bürgerausschusse auf Lebenszeit gewählt. Ein
wanchyoe steyt ihm jedoch für den Fall, daß er zur ferneren Verwaltung