Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

Gesetzsammlung 
des Fuͤrstenthums Reuß aͤlterer Linie. 
M. 8. 
(Ausgegeben den 30. März 1857.) 
14. Regierungsbekanntmachung, 
die von hierländischen Untercollecteuren für ausländische Geld- 
otterien zu beobachtende Instruction 
betreffend. 
Nachdem von Fürstlicher Landesregierung auf Grund der ihr nach F. 4 der Ver- 
ordnung vom 1. October v. J. zustehenden Ermächtigung, eine Instruction in Be- 
treff des Haltens von Untercollecten aufgestellt worden ist, worauf künftig jeder 
verpflichtet werden wird, der mit hierzu erlangter Concession Untercollerturgeschäfte 
für ausländische Geldlotterien im hiesigen Lande betreiben will, so wird Solches 
hiermit zur allgemeinen Kenntnißnahme und zur Nachachtung der betheiligten Be- 
hörden in nachstehendem Abdrucke veröffentlicht. 
Greiz, den 14. März 1857. 
Fürstl. Neuß-Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
N. v. Geldern-Crispendolf.
	        
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