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und er hat sich der desfallsigen öffentlächen Bekanntmachung unter Angabe des
Grundes der Concessions-Entziehung zu gewärtigen.
F. 4.
Den Untercollecteurs ist nicht gestattel, anderweite Untercollecteurs anzuneh=
men. Jede mit Vortheilen an Provision oder Gewinnpfenigen verbundene Ueber= Untercolle=
lassung von Loosen an andere, zum Colligiren befugte oder nucht befugte Personen 48 Untel-
Seiten der Untercollecteurs, ilt als Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung an: #eollecteure.
zusehen.
F. 5.
Beim Empfang der goose jeder Classe hat der Untercollecteur solche sofort Emysang dir
genau durchzusehen, die irriger Weise ihm zugesendeten Loose sofort herauszuziehen boost.
und unter keiner Bedingung an Interessenten auszugeben, sondern unverzüglich an den
Hauptcollecteur zurückzusenden, die etwa fehlenden VLoose aber nachzufordern. Der
Untercollecteur wird dem Hauptcollecteur für jeden aus Nichtbefolgung dieser Vor-
schrift erwa entspringenden erweislichen Nachtheil verantwortlich.
g. 6.
Wird dem Untercollecteur von einem Interessenten die Anzeige gemacht, daß ar
ein Loos abhanden gekommen sei, oder kommen dem Untercollecteur selbst Loose ab- uennneR aR
handen: so hat er die betroffenen Nummern sogleich dem Hauptcollecteur bekannt
zu machen.
Will der Untercollecteur deßhalb eine öffentliche Bekanntmachung erlassen, so
ist solche jederzeit mit seinem Namen zu unterzeichnen.
S. 7.
Kein Untercollecteur darf unterlassen, bei Ausgabe eines Looses seinen Namen „rechg.
deutlich und leserlich mit Belfügung seines Wohnorts, darauf zu verzeichnen, da= den Nomm
mit bei jedem vorkommenden Loose sogleich erkannt werden kann, durch wen solches der unur-
in die Hände des Interessenten gelangt ist. kuirktne
K. 8.
Wüsche ein Interessent die Einlagegelder auf eine oder mehrere Classen vor- chentn,
autzuhezahlen, so ist auf der Rückseite des betreffenden Looses über den, im voraus lagezusder auf
auf die nächsten Elassen erhaltenen Betrag zu qulttiren. allẽ Classen.
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