Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

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(. 9. 
n Die Ausstellung von Compagnie-Scheinen zum gemeinschaftlichen Spielen 
mehrerer Nummern ist den Untercollecteurs nur unter folgenden Voraussetzungen 
gestattet: 
#a) die Original-Loose des Compagnie-Opiels müssen sich in den Händen eines 
der Compagnie-Spieler besinden, und würfe unter keinerlei Vorwande im 
Gewahrsam des Untercollecteuro verbleiben 
S 
— 
die Auchändigung der betreffenden Loose E mit der Ausstellung des 
ersten Compagnie-Scheins unbedingt erfolgen, die Aushändigung der Loose 
zu den spätern Elassen aber, zu der für die Erneuerung der SLoose bestim- 
ten Zeit; 
i 
der Compagnie-Schein muß enthalten: 
1I) die Angabe der einzelnen Nummern der zum Compagnie- Spiel ge- 
hörigen ganzen oder Theilloose der zu bezeichnenden, im Spiel begrif- 
fenen Lotterie; 
2) den Namen, Stand und Wohnort hrinig Compagnie-Spielers, 
welcher die Oeiginal Loose in Verwahrung hat 
3) die Angabe, zum wievielten „bein der Inhaber Compagnie-Scheins 
am Compagnie-Spiele Antheil h 
4) die Bemerkung, daß der ——ist lediglich von dem Aus- 
steller vertreten werde; 
5) die Unterschrift des Untercollecteur mit Beisetung des Wohnorts. 
ch) Kein Compagnie-Schein darf auf einen geringern Antheil am Compagnie- 
Sniele ausgestellt werden, als zum Betrage von einem Achtelloose, so daß 
also zu einem Compagnie-Spiele von fünf ganzen Loosen oder von 20 
Viertelloosen, nicht mehr als vierzig gleichlautende Compagnie-Scheine aus- 
gestellt werden dürfen. 
. 10. 
— Ebenso ist die Ausstellung von geschriebenen oder gedruckten Antheil- Zetteln 
mn det an einzelnen Loosen oder Loostheilen, weiche nicht Compagnie: Scheine der im vorigen 
g. gedachten Art sind, sowie das Vermiethen von Loosen auf einzelne Klassen, 
gänglich untersagt.
	        
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