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(. 9.
n Die Ausstellung von Compagnie-Scheinen zum gemeinschaftlichen Spielen
mehrerer Nummern ist den Untercollecteurs nur unter folgenden Voraussetzungen
gestattet:
#a) die Original-Loose des Compagnie-Opiels müssen sich in den Händen eines
der Compagnie-Spieler besinden, und würfe unter keinerlei Vorwande im
Gewahrsam des Untercollecteuro verbleiben
S
—
die Auchändigung der betreffenden Loose E mit der Ausstellung des
ersten Compagnie-Scheins unbedingt erfolgen, die Aushändigung der Loose
zu den spätern Elassen aber, zu der für die Erneuerung der SLoose bestim-
ten Zeit;
i
der Compagnie-Schein muß enthalten:
1I) die Angabe der einzelnen Nummern der zum Compagnie- Spiel ge-
hörigen ganzen oder Theilloose der zu bezeichnenden, im Spiel begrif-
fenen Lotterie;
2) den Namen, Stand und Wohnort hrinig Compagnie-Spielers,
welcher die Oeiginal Loose in Verwahrung hat
3) die Angabe, zum wievielten „bein der Inhaber Compagnie-Scheins
am Compagnie-Spiele Antheil h
4) die Bemerkung, daß der ——ist lediglich von dem Aus-
steller vertreten werde;
5) die Unterschrift des Untercollecteur mit Beisetung des Wohnorts.
ch) Kein Compagnie-Schein darf auf einen geringern Antheil am Compagnie-
Sniele ausgestellt werden, als zum Betrage von einem Achtelloose, so daß
also zu einem Compagnie-Spiele von fünf ganzen Loosen oder von 20
Viertelloosen, nicht mehr als vierzig gleichlautende Compagnie-Scheine aus-
gestellt werden dürfen.
. 10.
— Ebenso ist die Ausstellung von geschriebenen oder gedruckten Antheil- Zetteln
mn det an einzelnen Loosen oder Loostheilen, weiche nicht Compagnie: Scheine der im vorigen
g. gedachten Art sind, sowie das Vermiethen von Loosen auf einzelne Klassen,
gänglich untersagt.