Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

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. 11. 
Obgleich es in dem Geschäfte jedes Untercollecteurs liegt, so viel Loose als ee½ 
möglich abzuseten und zu diesem Behufe solche dem Publico anzubieten, so wird dor unwü#ndie 
doch jede desfallsige Zudringlichkeit, wohin namentlich das Ausrufen von Loosen an gin Wasadttn- 
öffentlichen Orten, das Ueberreden zum Spiele und das Aufdringen von Loosen, « 
das unverlangte Zusenden derselben in unfrankirten Briesen und die Bekannt- 
machung des Verkaufs von Loosen in öffentlichen Blärkern zu andern, als den plan- 
mähigen Preisen, oder das Verhandeln von Loosen mit Verzichtleistung Seiten der 
Spieler auf gewisse Gewinne, zu zählen ist, ernstlich untersagt und erwartet, daß 
kein ehrliebender Untercollecteur durch ein dergleichen unwürdiges Verfahren, zu 
Einschreitung, und nach Befinden Bestrafung, Veranlassung geben wird. 
12. 
Gegen Aushändigung des Hooses soll in der Regel die Bezahlung der Ein- uaechuguen 
lagegelder erfolgen. Da jedoch das Loosabsatz-Geschäft dem kaufmännischen Ge- " 
schäfte ähnlich ist, und ein Ereditgeben dabei dem freien Uebereinkommen überlassen 
bleiben muß: so hängt es von dem Ermessen des Untercollecteurs ab, ob und wem 
er Credit geben will; es geschieht solches jedoch lediglich auf seine eigene Gefahr 
und Vertretung, und der Untercollecteur ist nicht berechtigt, bei Vorzeigung des 
Looses der vorhergehenden Elasse und Erlegung des Einsatzes zur neuen Classe, 
das Loos zu derselben, bis zu Nachzahlung des creditirten Einsatzes, dem Spieler 
vorzuenthalten. 
Bei Gewinnauszahlungen dürfen creditirte Einlagegelder nur dann vom Ge- 
winne gekürzt werden, wenn der Rest auf der Rückseite des Looses deutlich ange. 
merkt ist. 
Es hat daher jeder Untercollecteur sich wohl in Acht zu nehmen, andern, als 
ganz zuverlässigen Spielern Credit zu gewähren. 
C. 13. 
Bei Erneuerung der Loose zu der folgenden Elasse hat der Unterrollecteur, —i 
zu Verhütung von Mißbrauch, das Loos der vorhergehenden Classe an sich zu 
nehmen 
Jeder Spieler hat zwar für die Erneuerung seines Looses zu rechter Zeit be- 
sorgt zu stin und kein Recht, die Zusendung des Looses zur neuen Elasse zu ver- 
langen; der Untercollecteur ist jedoch verbunden, denjenigen Spielern, von welchen 
er die Bezahlung der Einlagegelder im voraus angenommen hat, die Renovations- 
Loose unaufgefordert zur gehörigen Zeit zuzusenden. Wörde in einem solchen Falle
	        
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