Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

Verordnung 
der Ministerien des Aeußern, des Innern und des Handels, der 
obersten Yolizeibehörde und des Armee-Ober-Commando 
vom 15. Februar 1357, 
wirksam für alle Kronländer; womit neue paßpolizeiliche Vorschriften erlassen 
worden. 
K. 2c. 
Drilter Köschnilk. 
Vorschriften für Reisen der Ausländer in das Inland. 
F. 8. 
Jeder Ausländer, welcher sich in den Oesterreichischen Kaiserstaat begiebt, muß 
mit einem ordnungsmähigen Reisepasse versehen sein 
Von dieser Bestimmung sind souveräne Farsten und die Glieder jener regie- 
render Häuser, welche königliche Ehren genießen, nebst den sie begleitenden oder 
einzeln reisenden Omahlinnen und Kindern fuͤr sich, ihr Gefolge und ihre Diener- 
schaft ausgenomme 
Auch werden rorh diese Bestimmungen weder die bezüglich der Legitimation 
zum täglichen Grenzverkehr bestehenden besonderen Vorschriften, noch die mil frem- 
den Regierungen bezüglich der sogenannten Paßkarten getroffenen Vereinbarungen 
berührt. 
8. 9. 
Von ausländischen Behörden ausgefertigte Reisepässe können nur dann als 
ordnungsmäßig anerkannt werden, wenn sie von den berufenen Behörden jenes kan- 
des, dem der Fremde seinen staaksbürgerlichen Verhältnissen nach angehört, für die 
Reise nach den k. k. Oesterreichischen Staaten ausgestellt und nach Vorschrift des 
F. 19 abgefaßt sind. 
. 10. 
Der von einer auoländischen Behörde ausgefertigte Reisepaß muß, in soweit 
nicht ein Uebereinkommen mit der betreffenden fremden Regierung eine Ausnahme 
begründet, mit dem Visum einer k. k. Oesterreichischen Mission oder eines dazu 
ermächtigten k. k. Consulates versehen sein.
	        
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