Verordnung
der Ministerien des Aeußern, des Innern und des Handels, der
obersten Yolizeibehörde und des Armee-Ober-Commando
vom 15. Februar 1357,
wirksam für alle Kronländer; womit neue paßpolizeiliche Vorschriften erlassen
worden.
K. 2c.
Drilter Köschnilk.
Vorschriften für Reisen der Ausländer in das Inland.
F. 8.
Jeder Ausländer, welcher sich in den Oesterreichischen Kaiserstaat begiebt, muß
mit einem ordnungsmähigen Reisepasse versehen sein
Von dieser Bestimmung sind souveräne Farsten und die Glieder jener regie-
render Häuser, welche königliche Ehren genießen, nebst den sie begleitenden oder
einzeln reisenden Omahlinnen und Kindern fuͤr sich, ihr Gefolge und ihre Diener-
schaft ausgenomme
Auch werden rorh diese Bestimmungen weder die bezüglich der Legitimation
zum täglichen Grenzverkehr bestehenden besonderen Vorschriften, noch die mil frem-
den Regierungen bezüglich der sogenannten Paßkarten getroffenen Vereinbarungen
berührt.
8. 9.
Von ausländischen Behörden ausgefertigte Reisepässe können nur dann als
ordnungsmäßig anerkannt werden, wenn sie von den berufenen Behörden jenes kan-
des, dem der Fremde seinen staaksbürgerlichen Verhältnissen nach angehört, für die
Reise nach den k. k. Oesterreichischen Staaten ausgestellt und nach Vorschrift des
F. 19 abgefaßt sind.
. 10.
Der von einer auoländischen Behörde ausgefertigte Reisepaß muß, in soweit
nicht ein Uebereinkommen mit der betreffenden fremden Regierung eine Ausnahme
begründet, mit dem Visum einer k. k. Oesterreichischen Mission oder eines dazu
ermächtigten k. k. Consulates versehen sein.