In der Regel darf der Reisepaß nur auf Eine Person lauten.
Eine Ausnahme besteht hinsichtlich der Begleitung des Reisenden, unter wel-
cher aber nur dessen Ehegattin, Kinder, Pflegbefohlene oder minderjährige Anver-
wandee Gefolge und Dienerschaft zu verstehen sind.
56 genügt, wenn die einzelnen Individuen dieser Begleirung mit ihrem Vor-
und Zunamen und unter Angabe ihres bezüglichen Verhältnisses zu dem Reisenden
in dessen Passe aufgeföhrt werden
Jedenfalls haftet der Reisende für die Identität seiner Begleitung mie den
im Passe aufgeführten Individuen.
ic. ic.
g. 24.
Durch die gegenwärtigen Vorschriften werden nicht berührt:
1) Die Bestimmungen über Wanderbücher und Hausirpässe, deren Inhaber
sich rücksichtlich der Meldung auf ihren Wanderungen fortan nach diesen
Bestimmungen zu benehmen haben
2) Die Vorschriften für Reisen der im militärpflichtigen Aller stehenden
Personen, der Militärurlauber und der Reservemänner, und überhaupt
die bezüglich dec Militärs und der Bewohner der Militärgrenze beste-
henden paßpolizeilichen Anordnungen.
3) Die Bestimmungen der Ministerial-Verordnung vom 12. September
1853 Nr. 179 des Reichs-Gesehz-Blattes, über die Paßcontrole zur
Hintanhaltung des Schleichhandels.
4) Die Vorschriften wegen des Rastell- und Skella-Verkehrs am Sanitäts-
cordon längs der türkischen Grenze.
5) Die in besonderen Verträgen, Friedensschlüssen, Tractaten oder sonstigen
Uebereinkommen der k. k. Oesterreichischen Regierung mit den Regierungen
auswärtiger Staaten gegründeten Bestimmungen rücksichtlich der wechsel-
seitigen Angehörigen und namentlich die speciellen Verordnungen in Be-
treff der an die Militärgrenze anstoßenden türkischen Provinzen.