Gesetzsammlung
des Fuͤrstenthums Reuß aͤlterer Linie.
— — —
M. 10.
(Ausgegeben den 15. April 1857.)
16. Gesetzliche Verordnung,
den Bergbau in dem Fürstenthum Reuß alterer Linie
betreffend.
Wir Heinrich der Zwanzigste, von Gottes Gnaden aͤlterer Linie
souverainer Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c.
fügen hiermit zu wissen:
Die in neuester Zeit verschiedentlich hervorgetretenen Bestrebungen, den im
siebenzehnten und achtzehnten Jahrhundert in mehreren Theilen Unseres Fürsten=
thums betriebenen Bergbau wieder in Gang zu bringen, haben das Bedürfniß
öffentlich verkündeter gesetzlicher Bestimmungen über verschiedene dabei eintretende
Rechtsverhältnisse sahlbar gemacht, da die früher dabei befolgten Grundsätze haupt-
söchlich auf Herkommen beruhten, und daher beim Liegenbleiben des Bergbaues in
Vergessenheit gekommen waren.
Wir haben daher durch Unsere Landesregierung diese herkömmlichen Bestim-
mungen ermitteln und vervollständigen, das Ergebniß auch Unserer getreuen Ritter=
und Landschaft auf dem im Monat December vorigen Jahres abgehaltenen Land-
tage vorlegen lassen und deren gutachtliche Erklärung darüber vernommen, und ver-
ordnen, auf Grund dieser Verhandlung, was folgt:
8. 1.
Regalität des Bergbaues.
Der r Bergbau in Unserm Fürstenthum gehört Kraft de vom Kaiser Fried-
rich I. bereirsz im Jahr 1232 Unsern Regierungsvorfahren darüber ertheilten Di-
ploms und des uralten Herkommens zu den landesherrlichen Regalien.