Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

g. 2. 
Umfang des Bergregals. 
Alle Fossilien, woraus Metalle und Halbmetalle gewonnen werden können, 
kerner alle Edelsteine und Halbedelsteine, desgleichen alle Salzarten, vorzüglich 
Steinsalz, Salpeter, Vitriol und Alaun, sowie die Salzquellen, ferner alle brenn- 
baren Mineralien, als Schwesel, Reißblei, Erdpech und Steinkohlen, gehören zum 
Bergregal. 
5. 3. 
Fossilien, welche nicht zum Bergregal gehören. 
Andere Fossilien hingegen, aus denen weder Metalle noch Halbmetalle gewon- 
nen werden, und die in ihrer natürlichen Gestalt sogleich zum ökonomischen oder 
technischen Gebrauch benutzt zu werden pflegen, gehören dem Eigenthümer des Grun- 
des und Bodens; besonders sind Marmor, Porphyr, Granit und Basalt, Serpen- 
tinstein, Schiefer, Kalk, Gyps, Sandstein, Torf, Braunkohle, Thon, Lehm, Mer- 
gel, Walken-, Umbra-, Acker= und andere Farbenerden, insofern aus lehztern keine 
Metalle oder Halbmetalle gewonnen werden, zum Bergregal nicht zu rechnen. 
F. 4. 
Fortsetzung. 
Die F. 3 aufgestellte Vorschrift sindet auch auf die an sich zum Bergwerks- 
regal gehörigen Stein= und Erdarten Anwendung, wenn dieselben entweder auf der 
Oberfläche liegen, oder durch die Pflugschar ausgerissen, oder bei Gelegenheit ande- 
rer ökonomischer Arbeiten einzeln gesunden werden. 
F. 5. 
Allgemeiner Grundsab über den Bergbau. 
Die Aufsuchung und HBeng solcher Fossilien, welche zu den landesherr- 
lichen Bergregale gehören (F. 1), ist Niemandem, auch dem Grundeigenthöümer auf 
seinem Eigenthum nicht gestattet, 4%½ er nicht besetder (undeherrcht Erlaubniß 
dazu nachgesucht und erhalten hat. 
Wir werden aber diese Erlaubniß da, wo nicht besondere Grönde entgegen 
stehen, unter den unten (F. 6 bis 12) bezeichneten Voraussetzungen und Be- 
dingungen ertheilen lassen.
	        
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