— 63 —
g. 6.
Gesuch um Erlaubniß zum Schürfen.
Wer in Unserm Fürstenthum auf Fossilien schürfen will, welche zum Berg-
regal gehoͤren, hat sein Gesuch um dießfallsige Erlaubniß bei Unserer Landesregie-
rung anzubringen, welche sich wegen Ertheilung derselben mit Unserer Kammer,
und wenn es sich um Forstareal handelt, mit Unserem Forstdepartement in Ein-
vernehmen zu setzen, auch die berichtliche Aeußerung !7r zuständigen Justizbehörde,
ingleichen 7 Gerichts= und Lehnsherra zu erfordern h
dem Gesuche ilt genau die Oertlichkeit, wo “r!r werden soll, und die
Gattung von Fossilien onlugeben auf welche der Bitesteller die Schürferlaubniß
zu erhalten wünscht.
8. 7.
Gesuche von Actienvereinen.
Wird die Erlaubniß von einem Actienvereine nachgesucht, so hat, wenn es
ein inländischer ist, derselbe vorher den Vorschriften Unserer Verordnung vom 28.
April 1855 Genüge zu leistenz; ist es aber ein ausländischer, so hat derfelbe gleich-
zeitig mit seinem Gesuch seine Statuten, und die etwa auswärts erlangle Bestäti-
hung derselben einzureichen.
d. 8.
Beschlußnahme über das Gesuch.
Bei der Beschlußnahme über das Gesuch ist besonders in Erwägung zu zie-
hen, ob Wahrscheinlichkeit vorhanden ist, das vermuthete Mineral zu finden, und
ob der Antragsteller sich im Besih der Mittel besindet, den Bau zu unternehmen-.
g. 9.
Caution.
Von dem Ermessen unserer Landesregierung hönge es ab, dem Bewerber nach
Besinden die Bestellung einer angemessenen Caution für die Fortsetzung des Unter-
nehmens, besonders aarch zur Sicherstellung dritter Personen, z. B. der Grund-
eigenthümer, aufzuerlege
Dieß hat numenhac, stets zu geschehen, wenn der Bewerber ein Ausländer
ist. In diesem Falle ist in der Regel die Caution durch Stellung eines von
Unserer Landesregierung für annehmlich erachteten inländischen Bürgen zu leisten,
welcher den bürgschaftlichen Hchtewohllhatn, und namentlich der Vorausklage, zu
entsagen hat.
12“