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Uebrigens sind auch Ausländer, welche im hiesigen Lande Bergbau treiben
wollen, wegen aller aus einem solchen Unternehmen für sie entstehenden Verpflich=
tungen der hierländischen Gerichtsbarkeit unterworfen (vergl. die belreffenden Con-
ventionen Art. 16 und 24).
. 10.
Ertheilung der Schürferlaubniß.
Die Erlaubniß zum Schürfen ist in jedem Falle nur auf eine bestimmte Bo-
denfläche zu ertheilen, und zugleich die Frist zu bestimmen, binnen welcher das
Schürken, bei Verlust der Erlaubniß, zu beginnen hat.
C. 11.
Schürfschein.
Ueber die Erlaubniß zum Schürfen wird dem Bewerber ein Schein — Schürf-
schein — ertheilt, welcher auf ein Jahr, vom Tage der Ausstellung an, gültig
bleibt. Nach Ablauf dieser Frist verliert der Schein seine Gültigkeit, wenn der
Inhaber nicht vorher eine Erstreckung derselben ausgebracht hat.
Das dießfallsige Gesuch ist wenigstens einen Monat vor Ablauf der Frist
einzureichen, und dabei anzuzeigen, welchen Erfolg das Schürfen bis dahin gehabt
hatz rücksichtlich der Fristerstreckung gilt dasselbe wie von der Schürferlaubniß selbst.
8. 12.
Verpflichtung des Schürfers bei Verrichtung der Schürfarbeiten.
Der Schũrfer ist verbunden, die Schũrfarbeiten nach der Regel der Bergbau-
kunst so vorzunehmen, daß weder für die Arbeiter noch füc die Bewohner der Ober-
släche eine Gefahr erwachse, noch der Grundeigenthümer ohne Noth belästigt werde,
ingleichen offene Schürfe so zu verwahren, daß keine Verunglückung von Men-
schen oder Thieren zu befürchten ist.
g. 13.
Verbindlichkeit des Grundeigenthümers zu Gestattung des
Schürfens.
Der Schürfer muß vor dem Beginn der Arbeiten dem Grundeigenthümer den
Schürfschein vorzeigen; letzterer ist verpslichtet, das Schürfen auf seinem Grund-
eigenthume gegen Entschädigung (s. §. 22) zu gestatten.