Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

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# 14. 
Anspruch 5% Schürfers auf die Erlaubniß zum Abbau der 
erschürften Mineralien. Muthung. 
Wer auf erhaltene Erlaubniß zum Schürfen binnen der bestimmten Frist 
. 11) bauwürdige Mineralien erschürft, ist befugt zu verlangen, daß ihm das 
Recht zum Abdau derselben vorzugsweise vor allen Andern verliehen werde. 
u diesem Zweck hat derselbe aber, und zwar noch vor Ablauf der zum Schürfen 
ertheilten Frist, die Muthung anzubringen und um die Belehnung nachzusuchen. 
. 15. 
Belehnung. 
Unsere Landesregierung hat die Bedingungen der Belehnung — wenn es sich 
um Domanial-Grund und Boden handelt — nach vorgängigem Einvernehmen mit 
Unserer Kammer bezüglich mit Unserm Forstdepartement festzustellen, und dabei 
insbesondere den Umsang des Grubenfeldes, die Frist zum Beginn des Abbaues, 
ingleichen das Nöthige wegen etwaniger Rechte dritter Personen, insbesondere der 
Grundeigenthümer, ingleichen wegen der Verpflichtung zur ununterbrochenen Fort- 
seung des Abbaues und sonstiger zu berücksichtigender Verhältnisse zu bestimmen. 
g. 16. 
Verpflichtung zu Abtretung des Grundeigenthums zum Bergbau. 
Jeder Grundeigenthümer ist verpflichtet, diejenigen Bodenflächen von seinem 
Grundeigenthume, welche bei dem Betriebe des Bergbaues zu Grubenbauen, Hal- 
den, Gebäuden, Maschinenanlagen, gewöhnlichen und Schienenwegen, Arbeits= und 
bagerungsplätzen, Aufbereitungsanstalten, Teichen, Wehren und Wasserläufen und 
sonst nothwendig sind, an die Bergwerksunternehmer gegen Entschädigung abzu- 
treten. 
muß auch jeder Grundelgenthümer die Grenzsteine, welche zu Begrenzung 
der Grubenfelder zu setzen sind, gegen Entschädigung auf seinen Grundstäcken dulden. 
g. 17. 
Beschränkung dieser Verpflichtung. 
Diese Verpflichtung ist jedoch auf das wirklich Norhwendige beschränktz ent- 
steht unter den Bethelligten Streic, ob die Abtretung des verlangten Grundelgen= 
thums für den Bergbau nothwendig sei, so wird darüber, nach summarischer Er- 
örterung der Sache, im Administrativwege entschieden.
	        
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