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Dabei und bei der etwa nöthig werdenden Bestimmung über einzelne Modali=
täten ist darauf zu sehen, daß der Zweck, so weit immer thunlich, auf die Art
erreicht werde, welche dem Grundeigenthümer am wenigsten lästigist.
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Eigenthömliche oder nicht eigenthümliche Abtretungen des
rundeigenthumö.
Die Abtrekung des zum Bergbau erforderlichen Grundes und Bodens kann
entweder eigenthümlich, oder mit Vorbehalt des Eigenthums für den bherigen
Besiczer in der Art erfolgen, daß nur die Benutzung desselben zum Bergbau für
die Dauer des lebtern auf den Bergbauunternehmer übergeht.
n der Regel hat der Eigenthümer die Wahl zwischen der elgenthümlichen
oder n eigenthümlichen Abtretung; wählt er die letztern, so ist der Bergwerks-
unternehmer verpflichtet, die betroffene Bodensläche nach Maaßgabe der Vorschriften
19—24 eigenthümlich zu übernehmen.
Nur dann, wenn eine Bodenfläche blos zu vorübergehenden bergmännischen
Zwecken erforderlich ist, so daß sie nach dem Gutachten Sachverständiger nach einem
Zeltraum von längstens drei Jahren an den Grundeigenthümer zurückgegeben wer-
den kann, ist auch der Bergwerksunternehmer zu dem Verlangen berechtigt, daß
die Ueberlassung desselben nur auf die Zeit des Gebrauchs gegen Gewährung voll-
ständiger Entschädigung für die entzogene Nutzung erfolge.
Dieß gilt namentlich in allen Fällen, wo die Ueberlassung von Grund und
Boden a6 zum Abbau, sondern nur zum Behuf des Schürfens verlangt wird.
C. 19.
Zurückgabe des Grundstücké.
Wenn die Ueberlassung des Grundstücks in dem vorbezeichneten Falle auf Ver-
langen des einen oder deo andern Theils, oder in andern Fällen auf Zeit geschehen
ist, so muß der Bergwerksunternehmer das Grundstück bei aufhörendem Bergwerks-
gebrauch in dem Zustande, wie er es übernommen hat, an den Grundeigenthümer
zurückgeben, oder ihm wegen der Deterioration desselben Schadenersaß leisten. Auf
des Grundeigenthümers Verlangen hat er dechalb vorher Sicherheit zu bestellen, auch
kann der Grundeigenthümer verlangen, daß, um die Ausmittelung seines künftigen
Entschädigungsanspruchs zu ermöglichen, noch vor der Ueberlassung seines Grund=
stücks zum Bergbau, eine legale Taration desselben auf Kosten des Bergwerks-
unternehmers verfügt werde (99. 23 und 24).