— 67 —
g. 20.
Recht des Grundeigenthümers, den Auskauf ganzer Grundstücke
zu verlangen.
Wenn ein Grundstück durch theilweise Abtretung zum Bergbau so zerstückelt
werden würde, daß nach dem Urtheile der Abschätzungéöbehörde (F. 23) die fernere
zweckmäßige Benuhung desselben verhindert wäre, so kann der Eigenthümer ver-
langen, daß der Bergwerksunternehmer das ganze Grundstück übernehme, und ihm
dafür die festgesetzte Entschädigung leiste (s. unten §. 22).
Dasselbe kann der Grundstückkeigenthümer verlangen, wenn für sein Grund-
stück aus zureichenden, nach Besinden durch das Gutachten Sachverständiger festzu-
stellenden Gründen eine künftige erhebliche Benachtheiligung, welche durch bloßen
Schadenersatz nicht zu vergüten sein würde, zu befürchten steht.
**
Vorkaufsrecht an den abgetretenen Grundstücken bei aufhörenden
ergwerksgebrauche.
Soll eine zum Bergbau eigenthümlich abgetretene Bodenfläche bei aufhörendem
Bergwerksgebrauche veräußert werden, so steht dem Eigenthömer des Gutes oder
des Grundstückes, von welchem dieselbe abgetrennt worden, das Vorkauferecht zu
dem Preise, welchen ein Fremder giebt, zu.
g. 22.
Ermittelung der Entschädigung.
Bei Ermittelung der dem Grundeigenthümer für eine zum Bergbau abzu-
tretende Bodenfläche zu gewährenden Entschädigung ist der Betrag der Nutzung zu
Grunde zu legen, l! dieses Grundstück dem Eigenthümer bei guter und pfleg-
licher Benuhung
Dieser nukett ist durch Taration festzustellen.
Geschieht
a. die Abtretung nur auf Zeit (F. 18), so hat der Bergwerksunternehmer
dem Grumeigenthümer auf so lange, bis ihm die abgelretene Boden-
fläche zuruckgegeben wird (§. 19), eine jährliche Rente zu gewähren,
welche um die Hälfte höher ist, als der festgestellte Nutungsbetrag.
Erfolgt die Abtretung nicht auf Zeit, sondern so, daß das Eigenthum
des Grundes und Bodes auf den Bergwerksunternehmer übergeht, so
ist der Grundeigenkhümer berechtigt die Gewährung dieser Rente in Ka-
pital nach dem fünfundzwanzigfachen Betrage zu verlangen.
“