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4. 23.
Verfahren dabei.
Die Verhandlungen über Abtretung von Grundeigenthum zum Bergwerks-
gebrauch gehören zu dem Geschäftékreise Unserer Justizämter, welche sich auch über-
baupt, so lange Wir ein Anderes nicht anordnen werden, aller bergamtlichen
Functionen nach Anordnung Unserer bandesregierung zu unterziehen haben.
Der Bergwerkeunternehmer hat daher seinen dießfallssgen Antrag bei dem
Justizamte des Bezirké zu stellen, welches die Sache im Administrativwege zu er-
örtern, und wenn eine, in allen Fällen möglichst anzustrebende gütliche Vereinigung
zwischen den Parkheien nicht zu erreichen steht, erstinstanzlich zu entscheiden hat.
Gegen diese Entscheidung steht den Betheiligten der Recurs an Unsere Lan-
desregierung, mil Ausschluß jedes weitern Rechtsmittels, sowie des Antrags auf
auswärtiges Erkenneniß zu.
den vorkommenden Tarationen sind die Vorschriften Unserer Verordnung
vom 2. Januar 1856, die Herstellung und Erhaltung der öfeentlichen Wege be-
treffend (s. 4), in Anwendung zu bringen; in ähnlicher Weise ilt auch bei den etwa
nöthig werdenden Vernehmungen Sachverständiger zu verfahren.
#. 24.
Kosten.
Die durch dergleichen eshendlungen entstehenden Kosten hat in der Regel
der Bergwerksunternehmer allein zu t
6 25.
Erbkurx.
Außer der . 22 bestimmten Entschädigung hat der Grundeigenthümer nach
allem ertommen noch den Anspruch auf kostenfreie Verbauung des sogenannten
rbkures
5 26.
Vergütung der Bergschäden.
Der Schaden, welcher durch den Bergwerksbetrieb an fremden Fluren, Ge-
bäuden, Anlagen auf der Oberfläche oder andern Gegenständen zugefügt wird, muß
ohne Unterschied, ob der Schaden den Grundeigenthümer oder einen Andern, 3.
durch Wasserentziehung trifft, durch den Bergwerksunternehmer volsständig arsetz.
werden