Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

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g. 27. 
Wegfall dieser Verbindlichkeit. 
Dem Beschädigten steht aber dann kein Anspruch auf Schadenersatz zu, wenn 
die Grubenbauer, welche Ursache des Schadens sind, schon eher vorhanden waren, 
als die beschädigten Gebäude oder Anlagen errichtet, oder die beeinträchtigten Rechte 
erworben. 
g. 28. 
Verfahren. 
Die Verhandlungen über Ersatz von Bergschäden gehören nach Maaßgabe der 
Bestimmung F§. 22 so lange, als besondere Behörden für Bergangelegenheiten nicht 
gegründet worden, zu dem Geschäftskreis Unserer Justizämter, und unterliegen den 
Dosimmungen? des Gesetzes über den unbestimmten summarischen Proceß vom 24. 
December 185 
K. 29. 
Kosten. 
Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, welche durch die Ausmittelung 
der Schäden und die dazu nöthigen Vortrörtrrungen erwachsen, fallen demjenigen 
zur Last, welcher die Entschädigung zu leisten hat. 
ndere, dei dergleichen Verhandlungen etwa vorkommende Kosten unterliegen 
den allgemeinen gesehlichen Bestimmungen über Kostenersatz und Compensation. 
K(. 30. 
Abgaben vom Bergbau. 
Von dem Bergbau sind folgende Abgaben zu entrichten: 
1) Der landesherrliche Berggehnte, bestehend in der kostenfreien Abgabe des 
zehnten der ausgebrachten Mineralien 
bleibt 
a. die *' Vesimmung über die Art der Entrichtung und Er- 
hebung vorbehalten und hat, so lange nicht allgemeine Anord= 
nungen darüber ergehen, Unsere Landesregierung dieserhalb jedes- 
mal bei der Hrubentelehnang das Nöthige festzusetzen. 
Uebrigens bewendet 
b. bei den, in einigen busper —i- Concessionen zu Gunsten der 
Untermehmer dießfalls zugestandenen Begünstigungen und Erleich- 
ungen 
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