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g. 27.
Wegfall dieser Verbindlichkeit.
Dem Beschädigten steht aber dann kein Anspruch auf Schadenersatz zu, wenn
die Grubenbauer, welche Ursache des Schadens sind, schon eher vorhanden waren,
als die beschädigten Gebäude oder Anlagen errichtet, oder die beeinträchtigten Rechte
erworben.
g. 28.
Verfahren.
Die Verhandlungen über Ersatz von Bergschäden gehören nach Maaßgabe der
Bestimmung F§. 22 so lange, als besondere Behörden für Bergangelegenheiten nicht
gegründet worden, zu dem Geschäftskreis Unserer Justizämter, und unterliegen den
Dosimmungen? des Gesetzes über den unbestimmten summarischen Proceß vom 24.
December 185
K. 29.
Kosten.
Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, welche durch die Ausmittelung
der Schäden und die dazu nöthigen Vortrörtrrungen erwachsen, fallen demjenigen
zur Last, welcher die Entschädigung zu leisten hat.
ndere, dei dergleichen Verhandlungen etwa vorkommende Kosten unterliegen
den allgemeinen gesehlichen Bestimmungen über Kostenersatz und Compensation.
K(. 30.
Abgaben vom Bergbau.
Von dem Bergbau sind folgende Abgaben zu entrichten:
1) Der landesherrliche Berggehnte, bestehend in der kostenfreien Abgabe des
zehnten der ausgebrachten Mineralien
bleibt
a. die *' Vesimmung über die Art der Entrichtung und Er-
hebung vorbehalten und hat, so lange nicht allgemeine Anord=
nungen darüber ergehen, Unsere Landesregierung dieserhalb jedes-
mal bei der Hrubentelehnang das Nöthige festzusetzen.
Uebrigens bewendet
b. bei den, in einigen busper —i- Concessionen zu Gunsten der
Untermehmer dießfalls zugestandenen Begünstigungen und Erleich-
ungen
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