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18. Bekanntmachung,
das in den Hohenzollern'schen Landen erlassene Gesetz vom 17. Mai
v. J. wegen gleichmaßiger Besteuerung des Braumalzschrotes betreffend.
Nach einem in den Hohenzollern'schen Landen unterm 17. Mai vorigen Jah-
res erlassenen, mit dem 1. Oktober 1856 in Kraft getretenen neuen Gesetze, wegen
gleichmäßiger Besteuerung des Braumahzschrolec, welches die Preußische Besteue.
rungsweise dort einführt und von dem Preußischen Braumalzsteuergesetze nur durch
mildere Strafbestimmungen sich unterscheidet, wird für den Wurttembergischen Zeutner
zu 104 Pfund Malzschrot, welches zum Bierbrauen verwendel wird, eine Steuer
mit 1 Fl. 6 Kr. erhoben, welche der in den übrigen Preußischen Provinzen zur
Erhebung kommenden Braumalzsteuer von 20 Sgr. für den Preußischen Zentner
à 100 Pfd. gleichkommt, und sich nicht unerheblich höher stellt, als die bisher im
Sigmaringischen bei der Bierbereitung zu entrichtenden Abgabe.
Als Auögleichungsabgabe für das aus anderen Zollvereinsstaaten in die Ho-
henzollern'schen Land übergehende Bier sind bis auf Weiteres die bisherigen Sig-
maringischen Sähe von
2 Fl. für den Württembergischen Eimer à 160 Helleichmaß oder 176
Schankmaß Braunbier
und
1 Fl. 20 Kr. für den Würktembergischen Eimer Weißbier
beibehalten worden, wogegen bei der Ausfuhr von Bier aus den Hohemgollerw'schen
Landen fortan foigeng Säbe als Steuervergütung gewährt werden
4 30 Kr. für den Wurktembergischen Eimer braunen Sommerbi iers,
1 F. 12 Kr. für den Württembergischen Eimer braunen Winterbiers,
54 kr. für den Württembergischen Eimer Weißbier,
welche hinter den bisherigen Sigmaringischen Vergütungssätzen zurückblieben.
om Tage der Gültigkeit des Gesetzes an hat die Erhebung der Uebergangs-
steuer von Malz in Hohengollern-Sigmaringen Ausgebertn und wird die Steuerver-
gütung für ausgeführtes Bier seit 1. Nov. v. J. gewä
Solches wird zur Nachachtung hierdurch zur Sriben Kunde gebracht.
Greiz, am 7. April 1857.
Fürstl. Reuß-Plauische Landesreglerung das.
Otto.
. v. Geldem,Crispendorf.