19. Bekanntmachung,
die Abgabe und Aufbewahrung von nach Landorten bestimmten Post-
sendungen betreffend.
Nachdem die von der Fürstl. Thurn und Tans'schen Postverwaltung bei den
Staatöregierungen ihres Bezirko beantragten Bestimmungen wegen Abgabe und Auf-
bewahrung von nach Landorten bestimmten Postsendungen, allseitig und auch von
Uns für das hiesige Fürstenthum genehmigt worden sind, so werden dieselben mit
dem Bemerken, daß sie, vorläusig jedoch mit Ausschluß des Kurfürstenthums Hessen,
des Herzogthums Nassau und der Oberherrschaft des Fürstenthums Schwarhburg-
Sondershausen mit dem 1. dieses Monats in Vollzug gesetzt worden sind, in Nach-
stehendem hierdurch zur öffentlichen Kunde gebracht:
1) Nach Landorten bestimmte gewöhnliche, d. h. nicht recommandirte Brief-
postsendungen, welche bei dem Postbureaur abzuholen sind, weil eine
regelmäßige Bestellung durch bestimmte Boten nicht eingerichtet ist, oder
weil der Adressat sich die Zusendung verbeten hat, werden, wenn ihre
Abholung nicht binnen 14 Tagen, vom Tage des Einlangens bei der
distribuirenden Poststelle an erfolgt ist, mit der Bemerkung „nicht ab-
geholt““ an den Aufgabeort zurückgesendet.
Den Yoststellen wird übrigens zur Pflicht gemacht werden, inner-
halb dieser Frist für eine gelegentliche Bestellung solcher Briefe an die
Udressaten (wenn diese ni ien entgegenstehende Verfügung getroffen haben)
nach Thunlichkeit zu sorge
2) Nach Landorten ossimnser rommandirte Briefe und Fabrbosisendungen
welche von dem Postbureaur abzuholen sind, weil entweder überhaup
eine entsprechende Bestellgelegenheit fehlt, oder deren Bestellung 4065
die etwa bestehenden Boten, zufolge ihres Inhalts-Gewichts, Umfangs
oder ihrer Schwere nicht thunlich oder gestatcel ist, oder auch der Adressat
sich die Zusendung verbeten hat, werden nach ihrem Eintreffen von der
distribuirenden Poststelle dem Adressaten mit erster Gelegenheit unter der
Aufforderung angemeldet, die Abholung binnen 14 Tagen vom Tage
der Benachrichtigung an zu bewirken
Erfolgt die Abholung nicht in dieser Frist, so ilt die betreffende
Sendung nach Ablauf derselben unter Aufschrift der Bemerkung „nicht
abgeholt und daher unbestellbar“, an den Aufgabcort zurückzusenden.