Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

19. Bekanntmachung, 
die Abgabe und Aufbewahrung von nach Landorten bestimmten Post- 
sendungen betreffend. 
Nachdem die von der Fürstl. Thurn und Tans'schen Postverwaltung bei den 
Staatöregierungen ihres Bezirko beantragten Bestimmungen wegen Abgabe und Auf- 
bewahrung von nach Landorten bestimmten Postsendungen, allseitig und auch von 
Uns für das hiesige Fürstenthum genehmigt worden sind, so werden dieselben mit 
dem Bemerken, daß sie, vorläusig jedoch mit Ausschluß des Kurfürstenthums Hessen, 
des Herzogthums Nassau und der Oberherrschaft des Fürstenthums Schwarhburg- 
Sondershausen mit dem 1. dieses Monats in Vollzug gesetzt worden sind, in Nach- 
stehendem hierdurch zur öffentlichen Kunde gebracht: 
1) Nach Landorten bestimmte gewöhnliche, d. h. nicht recommandirte Brief- 
postsendungen, welche bei dem Postbureaur abzuholen sind, weil eine 
regelmäßige Bestellung durch bestimmte Boten nicht eingerichtet ist, oder 
weil der Adressat sich die Zusendung verbeten hat, werden, wenn ihre 
Abholung nicht binnen 14 Tagen, vom Tage des Einlangens bei der 
distribuirenden Poststelle an erfolgt ist, mit der Bemerkung „nicht ab- 
geholt““ an den Aufgabeort zurückgesendet. 
Den Yoststellen wird übrigens zur Pflicht gemacht werden, inner- 
halb dieser Frist für eine gelegentliche Bestellung solcher Briefe an die 
Udressaten (wenn diese ni ien entgegenstehende Verfügung getroffen haben) 
nach Thunlichkeit zu sorge 
2) Nach Landorten ossimnser rommandirte Briefe und Fabrbosisendungen 
welche von dem Postbureaur abzuholen sind, weil entweder überhaup 
eine entsprechende Bestellgelegenheit fehlt, oder deren Bestellung 4065 
die etwa bestehenden Boten, zufolge ihres Inhalts-Gewichts, Umfangs 
oder ihrer Schwere nicht thunlich oder gestatcel ist, oder auch der Adressat 
sich die Zusendung verbeten hat, werden nach ihrem Eintreffen von der 
distribuirenden Poststelle dem Adressaten mit erster Gelegenheit unter der 
Aufforderung angemeldet, die Abholung binnen 14 Tagen vom Tage 
der Benachrichtigung an zu bewirken 
Erfolgt die Abholung nicht in dieser Frist, so ilt die betreffende 
Sendung nach Ablauf derselben unter Aufschrift der Bemerkung „nicht 
abgeholt und daher unbestellbar“, an den Aufgabcort zurückzusenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.