Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

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3) Die zur Benachrichtigung der Adressaten über das Eintreffen abzuholen- 
der Postsendungen dienenden Avis werden des Nachweises halber nur 
gegen Bescheinigung von der distribnirenden Poststelle abgegeben. 
4) Für die Ausstellung dieses Avic darf keinerlei Gebühr erhoben wer- 
den, wogegen für ihre Beförderung mittelst der regelmäßigen Boten 
die gewöhnliche Briefbestellgebähr zu erheben und zu vergüten ist 
Greiz, am 8. April 1857. 
Fitrstl. Reuß-Plauische Landesregicrung das. 
Otto. 
N. v. Geldern-Cu#spendors.
	        
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