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21. Bekanntmachung,
die mit der Koͤniglich Preußischen Regierung in Erweiterung des
Art. 34 der Uebereinkunft zur Befoͤrderung der Rechtspflege getroffene
Vereinbarung
betreffend.
Mit Serenissimi höchster Genehmigung, ist mit der Königlich Preußischen
Regierung nach Inhalt der nachstehenden Regierungs-Erklärung vom 5. Februar
1857, welche gegen eine gleichlautende Crklärung des Königlich Preußischen Mi-
nisteriums der auswärtigen Angelegenheiten vom 7. dieses Monats ausgetauscht worden
ist, in Erweiterung des Artikels 34 der Uebereinkunft zu Beförderung der Rechts-
pflege vom — 4 eine Vereinbarung getroffen worden, welche zur Nach-
achtung yieurn bekannt gemacht wird.
Greiz, den 23. April 1857.
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das.
Otto.
R. v. Geldern-Crispendorf.
Zwischen der Königiih Preußischen und der Fürstlich Reuß-Plauischen älterer
Linie Regierung ist in Erweiterung des Art. 34 der Uebereinkunft zur Beförderung
der Rechtspflegevom 5 1845 die nachstehende Vereinbarung getroffen worden:
Es bewendet auch ferner bei der vereinbarten Bestimmung, wonach Ver-
träge, welche die Begründung eines dinglichen Rechts auf unbewegliche
Sachen zum Zwecke haben, sich lediglich nach den Gesetzen des Ortes, wo
die Sachen liegen, richten.
Jedoch haben im Königreiche Preußen die vor einem Gerichte oder Notar
im Fürstenthume Reuß älterer Linie abgeschlossenen oder rekognoszirten Ver-
träge dieselbe Wirksamkeit, als ob sie vor einem Königlich Preußischen
Gerichte abgeschlossen oder rekognoszirt worden wären.
Im Fürstenthum Reuß älterer Linie haben die vor einem Königlich
Preußischen Gerichte oder Notar in Preußen nach der Gesetzgebung des
letzteren Staates gültig abgeschlossenen Verträge dieselbe Wirksamkeit als
wenn sie vor einem Fürstlich Reußischen Gerichte abgeschlossen worden wären.
Hierüber ist Fürstlich Reußischer Seits gegenwärtige Regierungserklärung aus-
gefertigt in, - dem Zurstiden Siegel versehen worden.
Greiz, 5. Febru
ii Jaf Pariige Landesregierung ã älterer Linie das.
R. v. Geldern-Crispendorf.
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