Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

22. Bekanntmachung, 
die Annahme von Zündhütchen zum Transport durch die Post 
betrefsend. 
Bei der dritten Konferenz des deutsch-öslerreichischen Postvereins ist mit Bezug 
auf Urt. 11 und 12 der Bestimmungen über die äußere Beschaffenheit und die 
Behandlung der Postsendungen (Gesetzsammlung 1856, S. 101) der Beschluß 
gefaßt worden, 
daß Zündhütchen zum Transport durch die Post angenommen werden 
können, wenn dieselben in Kistchen fest und gut von Außen und innen 
wirtea und alb solche sowohl auf der Adresse als auch auf der Sen- 
dung selbst deklarirt sind, daß der Aufgeber aber, wenn er diese Be- 
dingungen nicht eingehalten, san # aus allenfallsiger Explosion ent- 
stehenden Schaden hafstbar sein 
Solchec wird zur Nachachtung *- bekannt gemacht. 
Greiz, am 25. April 1857. 
Fürstl. Reuß.Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
K. v. Geldern= Erisp##dor# .
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.