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ber ordinären Landessteuern, und der nach demselben Fuße bisher aus-
geschriebenen außerordentlichen Steuern,
un
der Contribution vom steuerfreien Gute,
ingleichen
der in Unsere Rentcassen geslossenen sogenannten Kammersteuern
tritt eine
allgemeine Grundsteuer.
Dieselbe fließt ausschließlich in die allgemeine Landescasse, welche dagegen den
Betrag der biöher in Unsere Rentcassen geslossenen Kammersleuern der letzteren zu
vergüten hat.
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Gegenstände der Besteuerung.
Gegenstände der Besteuerung sind:
a) der eigentliche Grund und Boden an Feldern, Wiesen, Weiden, Gärten
und sonstigen Pflanzungen, Waldungen und anderen ertragsfähigen
Oberklächen, z. ft i= und Hüttenwerke mit ihren Halden, Wasser-
behältern und Zimmerplätzen, Kale= und anderen Steinbrüchen, Sand-,
dehm-, Mergel= und Thongruben, Torfstichen, Stein= und Braun-
kohlengruben u. s. w.
.) Teiche und für Gewerbe bestimmte Gewässer, und
c) Gebãude.
C. 3.
Grundlage des neuen Steuerfußes.
Die allgemeine Grundsteuer wird nach da durch Vermessung und Abschähung
zu ermittelnden Nutzungswerthe der §. 2 bemerkten Gegenstände nach Steuer-
einheiten erhoben. Auf je zehn Thaler l- #hungem##oen wird eine Steuer-
einheit gelegt.
. 4.
Befreiungen von der Grundsteuer.
Befreit von der Grundsteuer bleiben:
#a) Alle zum Landesherrlichen Domanialeigenthum gehörigen Liegenschaften
— in Hinblick auf den Vertrag wegen nutznießlicher Ueberweisung des