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Kammervermoͤgens an den Staat vom 30. Juni und 16. Juli 1851
und 20. December 1856.
b) 2% Grundeigemchum der Lirchen, Pfarreien, Schulen und milden
tiftun
Inlsfern jedoch einzelne Theile der zu a und b genannten Be-
sibungen bisher schon Abgaben zur Landescasse — Steuern oder Con-
tribution vom steuerfreien Gute — zu entrichten hatten, werden die-
selben auch zu der neuen Sceuer gezogen.
c) Die zu öffentlichen und allgemeinen Zwecken bestimmten Oberflächen, alo
Marktplätze, Straßen, Communications= und sonstigen öffentlichen Wege,
ferner die zu gleichen Zwecken bestimmten Gebäude, insoweil bieselben
nicht durch Vermiekhung oder Verpachtung einen Nutzungsabwurf ge-
währe, oder wie z. B. Brau= und Malzhäuser, Ziegelhutten u. dgl.
b, zu gewerblichen Zwecken benutzt werden.
r Ss#ngr und keiner Benuhung fähige Flächen, als: sterile Sand-
schollen, Stein= und Kießhorste, ungangbare Haldensturze, wüste Fluß=
ufer u. s. w.
e.) Flüsse, Bäche, Lachen und Moräste.
Realgerechtigkeiten, Zinsen, Servituten und dergleichen.
Was jedoch das nur aus Gefällen und Gerechtsamen ohne Grundbesitz be-
stehende Erb= und Allodialgut Kühdorf und Hainöberg anlangt, so bewendet es
bei der von dem Besitzer abgegebenen Erklärung, den biöherigen Contributions-
beitrag so lange fortentrichten zu wollen, als nicht mit jenen Gefällen und Gerecht-
samen durch Ablösung oder auf andere Wege eine Veränderung eintreten wird.
F. 5.
Bestimmung der nach Steuereinheiten zu leistenden Geldbeträge.
Die Zahl der, von jeder Einheit zu entrichtenden Pfennige wird für jede
Finanzperiode im verfassungsmäßigen Wege festgesteut; die Termine, in welchen
die Zahlung zu leisten ist, werden durch das jedesmalige Ausschreiben bestimmt.
8. 6.
Wegfall bisheriger Steuern.
Mit der Einführung des neuen Steuersystemo (6. 20) kommen die bisherigen
Landes= und Kammersteuern, sowie die Contribution vom steuerfreien Gute in
Wegfall und der neue Steuerfaß bildet die alleinige Grundlage zu Erhebung der
Abgaben vom Grundeigenthume zur Landescasse.
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