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d. 17.
Ausnahmen.
zuggee von der F. 16 ausgesprochenen Unveränderlichkeit der Grundsteuer
sind die
a) wenn sich in einem Cataster oder Flurbuche ein nachgewiesener, auf die
Existenz, Größe oder Gattung des Grundstacks bezüglicher Irrthum,
ein Rechnungs= oder Schreibfehler, z. B. unrichtiger Ansah der Guleur-
art, irrige Berechnung des Werthes, doppelte Anschreibung oder Ver-
wechselung des Grundslücks, Auslassung desselben und dergleichen mehr
vorsindet. Beruht der Irrthum in der Vermessung, so ist derselbe jedoch
nur dann zu berücksichtigen, wenn die Differenz fünf Procent übersteigt;
wenn ein einzelnes Grundstück, d. h. eine mit besonderen Steuereinhei-
ten im Cataster in Ansatz stehende Parcelle oder ein Gebäude, in Folge
eines unabwendbaren Ereignisses z. B. durch Brand, Ueberschwemmung
und dergleichen, ganz oder mindestens ½0 des nach Steuereinheiten zu
bemessenden Werthes davon in der Substanz vernichtet, oder wenn ein
Gebäude vom Eigenthumer ganz oder mindestens ½/10 davon abgetragen,
oder solches wesentlich verändert, und dadurch ganz oder theilweis (min-
destens zu ½0) ertragsunfähig wird
wenn ein steuerbares Grundstück die steuerfreie Eigenschaft der §. 4
unter c erwähnten Realitäten erlangt.
In allen diesen Fällen wird nach vorgingiger Erörterung auf Grund des
Ergebnisses derselben, von Unserer Landesregierung die nöthige Aenderung in den
Steuereinheiten angeordnet.
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K. 18.
Besteuerung neuer Steuerobjecte.
Wenn eins der K. 4 genannten steuerfreien Grundstücke durch Uebergang in
das Privateigenthum, durch Veränderung des ursprünglichen Zweckes, oder durch
Nutzbarmachung in die Reihe der steuerbaren Gegenstände übergeht (F. 3) und
wenn sonst neue Steuerobjecte entstehen, z. B. durch den Neubau eines Gebäudes,
dac zur Zeit der allgemeinen Abschähzung noch nicht vorhanden war, oder durch
Wiederaufbau eines ganz oder theilweis vernichteten Gebäudes, oder durch das Auf-
setzen eines Stockwerkeg, durch den Anbau eines Flägels oder Gedäudetheils und
Umwandlung eines zu einem andern Zwecke benutzten Gebäudes in ein Wohnhaus,
ferner durch Alluvionen, Trockenlegung eines Flußbettes u. s. w., so hat dieß die
Besteuerung zur Folge.