Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

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d. 17. 
Ausnahmen. 
zuggee von der F. 16 ausgesprochenen Unveränderlichkeit der Grundsteuer 
sind die 
a) wenn sich in einem Cataster oder Flurbuche ein nachgewiesener, auf die 
Existenz, Größe oder Gattung des Grundstacks bezüglicher Irrthum, 
ein Rechnungs= oder Schreibfehler, z. B. unrichtiger Ansah der Guleur- 
art, irrige Berechnung des Werthes, doppelte Anschreibung oder Ver- 
wechselung des Grundslücks, Auslassung desselben und dergleichen mehr 
vorsindet. Beruht der Irrthum in der Vermessung, so ist derselbe jedoch 
nur dann zu berücksichtigen, wenn die Differenz fünf Procent übersteigt; 
wenn ein einzelnes Grundstück, d. h. eine mit besonderen Steuereinhei- 
ten im Cataster in Ansatz stehende Parcelle oder ein Gebäude, in Folge 
eines unabwendbaren Ereignisses z. B. durch Brand, Ueberschwemmung 
und dergleichen, ganz oder mindestens ½0 des nach Steuereinheiten zu 
bemessenden Werthes davon in der Substanz vernichtet, oder wenn ein 
Gebäude vom Eigenthumer ganz oder mindestens ½/10 davon abgetragen, 
oder solches wesentlich verändert, und dadurch ganz oder theilweis (min- 
destens zu ½0) ertragsunfähig wird 
wenn ein steuerbares Grundstück die steuerfreie Eigenschaft der §. 4 
unter c erwähnten Realitäten erlangt. 
In allen diesen Fällen wird nach vorgingiger Erörterung auf Grund des 
Ergebnisses derselben, von Unserer Landesregierung die nöthige Aenderung in den 
Steuereinheiten angeordnet. 
S 
4 
. 
K. 18. 
Besteuerung neuer Steuerobjecte. 
Wenn eins der K. 4 genannten steuerfreien Grundstücke durch Uebergang in 
das Privateigenthum, durch Veränderung des ursprünglichen Zweckes, oder durch 
Nutzbarmachung in die Reihe der steuerbaren Gegenstände übergeht (F. 3) und 
wenn sonst neue Steuerobjecte entstehen, z. B. durch den Neubau eines Gebäudes, 
dac zur Zeit der allgemeinen Abschähzung noch nicht vorhanden war, oder durch 
Wiederaufbau eines ganz oder theilweis vernichteten Gebäudes, oder durch das Auf- 
setzen eines Stockwerkeg, durch den Anbau eines Flägels oder Gedäudetheils und 
Umwandlung eines zu einem andern Zwecke benutzten Gebäudes in ein Wohnhaus, 
ferner durch Alluvionen, Trockenlegung eines Flußbettes u. s. w., so hat dieß die 
Besteuerung zur Folge.
	        
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